Rechtsprechung
Vorvertrag über Wettbewerbsverbot
Ist ein Vorvertrag über ein Wettbewerbsverbot unwirksam, ist das Verbot unverbindlich. Der Arbeitnehmer kann dann zwischen Wettbewerbsfreiheit ohne Karenzentschädigung und Wettbewerbsenthaltung wählen, urteilte das Bundesarbeitsgericht.
Ein Referent für Logistik und allgemeine Verwaltung verlangte nach der Kündigung des Arbeitgebers die Zahlung einer Karenzentschädigung. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass der Mitarbeiter jederzeit auf Verlangen der Firma das als Anlage zum Vertrag beigefügte Wettbewerbsverbot abschließen würde. Danach verpflichtete sich der Mitarbeiter, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jede Betätigung auf dem Gebiet der Kaffeeveredelung und der Koffeinaufbereitung zu unterlassen. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, für die Dauer des Verbots eine jährliche Entschädigung von 50 Prozent der vom Mitarbeiter im Jahr vor Beendigung des Vertragsverhältnisses bezogenen vertragsgemäßen Leistungen in monatlichen Teilbeträgen zahlen. Diese Vereinbarung war nicht unterschrieben.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergebe sich der Anspruch auf Karenzentschädigung aus der Abrede im Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Wettbewerbsverbot in der Anlage, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Vorverträge seien aufgrund der Vertragsfreiheit auch bei Wettbewerbsverboten im Grundsatz zulässig. Es könne dafür ein berechtigtes Interesse bestehen, wenn bei Abschluss des Arbeitsvertrags die künftige Entwicklung des Mitarbeiters, die Weiterentwicklung der schutzwerten wettbewerblichen Interessen des Arbeitgebers oder dessen finanzielle Belastbarkeit nicht hinreichend absehbar sind. Deshalb werde auch die einseitige Verpflichtung des Arbeitnehmers nicht von vornherein als unzulässig angesehen, auf Verlangen des Arbeitgebers zu einem späteren Zeitpunkt ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren.
Im entscheidungserheblichen Fall allerdings ging das BAG davon aus, dass der Vorvertrag den Arbeitnehmer jederzeit binden sollte, ohne dass dieser mit einem Anspruch rechnen konnte. Eine derart weitgehende Verpflichtung erschwere das Fortkommen unbillig und ist deshalb unzulässig, heißt es im Urteil: Ein Vorvertrag ist unzulässig, wenn die dem Arbeitgeber eingeräumte Option nicht auf den Zeitpunkt bis zum Ausspruch einer Kündigung oder bis zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags beschränkt wird.
Die Unwirksamkeit des Vorvertrages führe wegen des fehlenden anerkennenswerten Interesse des Arbeitgebers dazu, dem Arbeitnehmer die Entscheidung zu überlassen: Der Arbeitnehmer kann zwischen Wettbewerbsfreiheit ohne Karenzentschädigung und Wettbewerbsenthaltung zu den Bedingungen des Vorvertrags wählen.
Zur Höhe der Entschädigung trag das BAG keine Entscheidung. Das Landesarbeitsgericht müsse beurteilen, ob der Arbeitsvertrag und die dort in Bezug genommene Anlage eine dem Schutzzweck der gesetzlichen Schriftform genügende Gesamturkunde darstellen und daher der Arbeitgeber den vereinbarten Betrag zahlen müsse.
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