Rechtsprechung
Einsatz von Lehrern für Vertretungsstunden
Stellt ein gemeinnütziger Verein dem öffentlichen Schulträger Lehrkräfte zur Unterrichtsvertretung zur Verfügung, kommt dadurch zwischen Lehrer und Schulträger kein Arbeitsvertrag zustande. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Geklagt hatte eine Lehrerin in Bremen, die bei einem gemeinnützigen Verein angestellt war. Zwischen dem Verein, der mit Fördermitteln finanziert wird, und der Schule, an der die Lehrerin eingesetzt wurde, bestanden Verträge, die vorsahen, dass der Verein Lehrer für die Schule bereitstellt. Eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat der Verein nicht. Nach Ansicht der Lehrerin fungierte der Verein nur formal als ihr Arbeitgeber. Tatsächlich sei ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Schulträger zustande gekommen. Bei der von Verein und Schulträger gewählten Konstruktion handele es sich um unzulässige Arbeitnehmerüberlassung.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass zwischen Lehrerin und Schulträger kein Arbeitsvertrag besteht – und zwar weder durch Vertrag, gesetzliche Fiktion nach § 10 Abs. 1 Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) oder wegen der Umgehung gesetzlicher Vorschriften.
Ein Arbeitsvertrag scheide deshalb aus, weil unter Berücksichtigung der Regelungen zwischen Verein, Lehrerin und Schulträger nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Eingliederung in den Lehrbetrieb ein Arbeitsverhältnis begründen sollte.
Auch die Fiktion des § 10 Abs. 1 AÜG komme nicht in Betracht. Die Vorschrift sieht vor, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zustande kommt, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Voraussetzung für die Anwendung der Norm sei jedoch die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Entscheidendes Kriterium für Gewerbsmäßigkeit sei Gewinnerzielungsabsicht, so das BAG, die in diesem Fall fehle. Durch die Erstattung der Personalkosten mit öffentlichen Fördermitteln habe der Verein keine wirtschaftlichen Vorteile. Zudem fehle die Gewinnerzielungsabsicht, wenn unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt würden.
Das BAG sah anders als das Landesarbeitsgericht Bremen in der Vertragskonstruktion auch keine Umgehung landesrechtlicher Vorschriften. Schulgesetz und Schulverwaltungsgesetz in Bremen verböten die Überlassung von Lehrkräften durch gemeinnützige Vereine nicht. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für den Missbrauch der vertraglichen Gestaltungsfreiheit – vielmehr schütze das Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1) die Vertragsfreiheit. In die würde eingegriffen, wenn durch den Lehrereinsatz an den Schulen ein Arbeitsvertrag konstruiert würde.
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