Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht schränkt Beitragspflicht ein

Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge, die ein Arbeitnehmer privat als Versicherungsnehmer fortgeführt hat, dürfen nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet werden. Das geht aus zwei Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts hervor.

In den beiden vom Bundesverfassungsgericht beurteilten Fällen sind die Beschwerdeführer Rentner. Zu deren Gunsten hatten ihre jeweiligen Arbeitgeber Betriebsrenten im Wege der Direktversicherung als Kapitallebensversicherung abgeschlossen und zunächst selbst die Versicherungsbeiträge gezahlt. In beiden Fällen übernahmen die Mitarbeiter nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Prämienzahlung an den Versicherer. Während im einen Verfahren (Az.: 1 BvR 739/08) der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer blieb, wurde im zweiten Verfahren (Az.: 1 BvR 1660/08) der ehemalige Mitarbeiter Versicherungsnehmer.

Nach der Auszahlung der einmaligen Kapitalleistung aus der Lebensversicherung an die Beschwerdeführer setzte die Krankenkasse in beiden Fällen monatliche Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge fest, wobei sie auch den durch eigene Prämienzahlung der Rentner erwirtschafteten Anteil einbezog. Die gegen die Beitragserhebung gerichteten Klagen blieben vor den Sozialgerichten ohne Erfolg.

Die Beitragspflicht für Kapitalleistungen aus der betrieblichen Direktversicherung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V verstoße nicht gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie sei Versicherten zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen.

Die Beitragserhebung zur Krankenversicherung der Rentner verletze auch dann weder die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG noch die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der betroffenen Versicherten aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn die Versorgungsbezüge aus dem Nettoarbeitsentgelt finanziert worden sind, das bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet wurde (wie im Verfahren Az.: 1 BvR 739/08). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt, da den gezahlten Pflichtbeiträgen der umfassende und unbegrenzte Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung gegenübersteht und zwar nicht nur während des Erwerbslebens, sondern auch nach dem Eintritt in den Ruhestand.

Es sei zudem mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Krankenversicherungsbeiträge auch dann anfallen, wenn die entsprechende Lebensversicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer selbst finanziert wird.

Bundessozialgericht verkennt Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers

Das Bundessozialgericht überschreite jedoch die Grenzen zulässiger Typisierung und verstoße damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit es im Verfahren Az.: 1 BvR 1660/08 auch die Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterwirft, die der Rentner selbst als Versicherungsnehmer erwirtschaftet hat. Denn mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer sei der Kapitallebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheide sich hinsichtlich der dann noch erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen. Soweit das Bundessozialgericht für Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge allein deshalb die Beitragspflicht Pflichtversicherter annehme, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber abgeschlossen worden und damit dem unter das Betriebsrentenrecht gefallen waren, widerspreche es der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung, die private Altersvorsorge beitragsfrei zu stellen.

Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend intensiv, weil die Beitragsbelastung mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ist, heißt es in der Entscheidung. Ein Umgehungsproblem zulasten der Krankenversicherung der Rentner bestehe nicht. Denn der Gesetzgeber wollte explizit einen Anreiz zur Eigenvorsorge in Ergänzung der betrieblichen Altersversorgung schaffen.

Anders ist es zu beurteilen, wenn der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und er Versicherungsnehmer bleibt (Az.: 1 BvR 739/08). Hinsichtlich der Beiträge, die der Rentner auf die Direktversicherung eingezahlt habe, sei der Berufsbezug noch gewahrt. Der ehemalige Mitarbeiter mache sich den institutionellen Rahmen der Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zunutze, so dass auch hieraus erwirtschaftete Erträge noch als Versorgungsbezüge qualifiziert und damit zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden

Quelle:

BVerfG, Beschlüsse vom 06. und 28.09.2010
Aktenzeichen: 1 BvR 739/08 und 1 BvR 1660/08

PM des BVerfG vom 15.10.2010

© arbeitsrecht.de - (mst)

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