Rechtsprechung
Rentengrenze in Tarifverträgen nicht diskriminierend
Deutsche Tarifverträge, die als Rentenalter 65 Jahre vorsehen und nach denen das Beschäftigungsverhältnis bei Erreichen der Altersgrenze automatisch endet, verstoßen nicht gegen europäische Antidiskriminierungsregelungen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

©Europäische Kommission
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies die Klage einer Putzfrau aus Hamburg ab. Die Frau war 39 Jahre lang als Reinigungskraft in einer Hamburger Kaserne beschäftigt. Als sie ins Rentenalter kam, wollte der Arbeitgeber sie mit Verweis auf die Regelungen des Rahmentarifvertrags (RTV) für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung nicht weiterbeschäftigen. Darin sah die Klägerin eine Alters-Diskriminierung.
Das Arbeitsgericht Hamburg hatte Zweifel, ob die in § 10 Abs. 5 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die in § 19 Nr. 8 RTV enthaltenen Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit dem durch das Primärrecht der Union und die Richtlinie 2000/78 gewährleisteten Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in Einklang steht und rief den EuGH an.
Die die von Rechts wegen eintretende Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die aus einer Maßnahme wie der in § 19 Nr. 8 RTV vorgesehenen resultiere, habe nicht die automatische Wirkung, dass die Betroffenen gezwungen werden, endgültig aus dem Arbeitsmarkt auszuscheiden. Mit dieser Bestimmung werde keine zwingende Regelung zur Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen eingeführt. Sie hindere einen Arbeitnehmer, der etwa aus finanziellen Gründen weiter arbeiten möchte, nicht daran, seine Berufstätigkeit über das Erreichen des Rentenalters hinaus fortzuführen. Sie nehme Beschäftigten, die das Rentenalter erreicht haben, nicht den Schutz gegen Ungleichbehandlungen wegen des Alters, wenn sie erwerbstätig bleiben wollen und eine neue Beschäftigung suchen, heißt es im Urteil.
In Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 werden in der Aufzählung von Ungleichbehandlungen wegen des Alters, die gerechtfertigt sind und damit nicht als diskriminierend angesehen werden können, Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen nicht genannt. Dieser Umstand allein sei jedoch nicht ausschlaggebend, so das höchste europäische Gericht. Die Aufzählung habe nur Hinweischarakter. Die Mitgliedstaaten seien bei der Umsetzung der Richtlinie nicht verpflichtet, ein spezifisches Verzeichnis der Ungleichbehandlungen zu erstellen, die durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sein können. Wenn sie sich im Rahmen ihres Ermessensspielraums hierfür entscheiden, können sie in dieses Verzeichnis andere Beispiele von Ungleichbehandlungen und Zielen als die ausdrücklich in der Richtlinie genannten aufnehmen, sofern diese Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 legitim und die Ungleichbehandlungen zur Erreichung dieser Ziele angemessen und erforderlich sind.
Das sei bei der deutschen AGG-Regelung der Fall, entschied der EuGH. Das Gericht wies darauf hin, dass die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten im Rentenalter seit langem Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich ist. Dieser Mechanismus beruhe auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und gegebenenfalls haushaltsbezogenen Erwägungen und hänge von der Entscheidung ab, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen.
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