Rechtsprechung
Ablehnung der Altersteilzeit
Beantragt ein Arbeitnehmer Altersteilzeit im Blockmodell, kann der Arbeitgeber nur einheitlich zustimmen oder ablehnen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Ein Arbeitsvermittler bei der Bundesagentur für Arbeit hatte schriftlich darum gebeten, ihm Altersteilzeit im Blockmodell zu bewilligen. Unter Berufung auf ein internes Schreiben des Innenministeriums hatte die Bundesagentur den Antrag abgelehnt und zur Begründung angeführt, wegen der stark gestiegenen Zahl der Alterteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell zunehmenden finanziellen Belastungen des Haushalts ausgesetzt zu sein. Damit kam die Behörde einer Vorgabe des Innenministeriums nach, die vorsah, dass das Blockmodell in der Regel ausgeschlossen sein sollte.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass der Arbeitgeber zwar grundsätzlich berechtigt sei, einen Antrag auf Altersteilzeit abzulehnen, wenn dienstliche Belange entgegenstehen. Hier ginge es aber um die Frage der Arbeitszeitverteilung, nicht um die Reduzierung der Arbeitszeit "an sich".
Der Arbeitnehmer darf seinen Antrag auf ein bestimmtes Teilzeitmodell beschränken, entschied das BAG. Dann kann der Arbeitgeber diesen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nur einheitlich annehmen oder ablehnen. Er muss das Blockmodell akzeptieren, wenn eine andere Entscheidung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Gehe es also um die Verteilung der Arbeitszeit, müsse der Arbeitgeber alle Gründe berücksichtigen, die sich darauf beziehen, etwa die Aufgabenstellungen des Arbeitnehmers oder die Notwendigkeit, einen Nachfolger einzuarbeiten und deshalb das Teilzeitmodell zu bevorzugen.
Die höhere finanzielle Belastung durch das Blockmodell durfte die Bundesagentur nicht als alleinigen Sachgrund für ihre ablehnende Entscheidung heranziehen. Die geltenden tarifvertraglichen Vorschriften gäben keinem der Modelle den Vorzug. Könne der Arbeitgeber keine gewichtigen Sachgründe vorbringen, sei dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einer bestimmten Lebensplanung, der im Altersteilzeitmodell zum Ausdruck komme, zu berücksichtigen.
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