Rechtsprechung

Keine Ordnungshaft bei Verstoß gegen Betriebsvereinbarung

Arbeitgeber müssen nicht befürchten, ins Gefängnis zu wandern, wenn sie gegen eine Betriebsvereinbarung verstoßen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts hervor. Die "Höchststrafe" sind 10.000 Euro.

Die Arbeitgeberin hatte gegen eine bei ihr geltende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit verstoßen. Auf Antrag des Betriebsrats hatten die Vorinstanzen ihr aufgegeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herauszunehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro angedroht und Ordnungshaft für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne. Die Ordnungshaft wäre an den beiden Geschäftsführern zu vollziehen, so die Entscheidungen.

Die Verhängung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber für den Fall, dass dieser das Ordnungsgeld nicht zahlt, ist unzulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Verstoße der Arbeitgeber gegen eine Betriebsvereinbarung, könne der Betriebsrat die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen. Auf seinen Antrag kann das Arbeitsgericht im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro androhen.

Bei der Anwendung der Ordnungs- und Zwangsmittel auf betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungspflichten des Arbeitgebers sei die spezialgesetzliche Vorschrift des § 23 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten, heißt es im Beschluss. Die Norm begrenzt das Ordnungsgeld auf 10.000 Euro und sieht keine Ordnungshaft vor.

Quelle:

BAG, Beschluss vom 06.10.2010
Aktenzeichen: 1 ABR 71/09
PM des BAG vom 05.10.2010

© arbeitsrecht.de - (mst)

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