Rechtsprechung
Auch Väter haben Anspruch auf "Stillurlaub"

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Das spanische Arbeitnehmerstatut bestimmt, dass Mütter, die abhängig beschäftigt sind, in den ersten neun Monaten nach der Geburt ihres Kindes einen sogenannten "Stillurlaub" nehmen können. Damit ist ein Anspruch auf eine Stunde Arbeitsbefreiung, die sie in zwei Abschnitte aufteilen können, oder auf eine Verkürzung ihrer täglichen Arbeitszeit um eine halbe Stunde verbunden. Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass dieser Urlaub sowohl von der Mutter als auch vom Vater in Anspruch genommen werden kann, sofern beide arbeiten.
Der Antrag des Klägers auf Stillurlaub wurde von dessen Arbeitgeber mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Mutter seines Kindes keine Arbeitnehmerin, sondern selbständig tätig sei. Daraufhin hat er die Entscheidung seines Arbeitgebers vor den nationalen Gerichten angefochten.
Das nationale spanische Gericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Anspruch auf Stillurlaub nicht sowohl Männern als auch Frauen gewährt werden müsse und ob die Tatsache, dass er abhängig beschäftigten Frauen und den Vätern ihrer Kinder vorbehalten sei, nicht diskriminierend sei und dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zuwiderlaufe, der nach den Richtlinien anerkannt sei, mit denen dieser Grundsatz in Arbeits- und Beschäftigungsfragen verwirklicht werde¹.
Der EuGH hat festgestellt, dass diese Richtlinien der spanischen Maßnahme entgegenstehen.
Der Stillurlaub bewirkt eine Änderung der Arbeitszeit und berührt damit die Arbeitsbedingungen, die in den Richtlinien geregelt sind, nach denen jegliche Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts verboten ist.
Die Situation von zwei Arbeitnehmern, die Vater bzw. Mutter von Kleinkindern sind, sei im Hinblick auf die Notwendigkeit vergleichbar, ihre tägliche Arbeitszeit zu verringern, um sich um ihr Kind zu kümmern. Trotzdem reicht nach der Regelung des spanischen Arbeitnehmerstatuts die Eigenschaft als Elternteil für männliche Arbeitnehmer nicht aus, um diesen Urlaub in Anspruch nehmen zu können, wohl aber für weibliche Arbeitnehmer. Die spanische Regelung schaffe dadurch eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts zwischen abhängig beschäftigten Müttern und abhängig beschäftigten Vätern.
Diese Diskriminierung kann weder mit den Zielen des Schutzes der Frau noch mit der Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen gerechtfertigt werden.
Zum einen hat dieser Urlaub nicht zum Ziel, den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau nach der Schwangerschaft oder den Schutz der besonderen Beziehung zwischen Mutter und Kind zu gewährleisten. Zum anderen dient eine derartige Regelung auch nicht dazu, Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn der betreffenden Personen zu verhindern oder auszugleichen.
Zwar kann diese Maßnahme eine Begünstigung von Frauen bewirken, indem sie es abhängig beschäftigten Müttern ermöglicht, ihren Arbeitsplatz beizubehalten und sich zugleich ihrem Kind zu widmen. Dagegen ist der Umstand, dass allein die abhängig beschäftigte Mutter Inhaber des Urlaubsanspruchs ist, geeignet, die herkömmliche Rollenverteilung zwischen Mann und Frau zu verfestigen.
¹ Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40), geändert durch die durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 269, S. 15) und aufgehoben durch die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204, S. 23).
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