Rechtsprechung

Kein Schmerzensgeld bei Bagatellverletzung

Kommt es zu Handgreiflichkeiten zwischen Mitarbeiter und Vorgesetztem, steht dem Chef bei nur geringen Verletzungen kein Schmerzensgeld zu. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Nach seiner Kündigung suchte ein Kraftfahrer bei einem Transport- und Umzugsunternehmen den Geschäftsführer auf, um seine Arbeitspapiere abzuholen, Dabei gerieten sie in streit über noch ausstehenden Arbeitslohn, der sich zu einer handfesten körperlichen Auseinandersetzung entwickelte. Weil der körperlich überlegene Geschäftsführer seinen Mitarbeiter in den Schwitzkasten nahm, versuchte sich der Arbeitnehmer mit einer Schere zu wehren, die er sich greifen konnte. Er fügte seinem Vorgesetzten kleinere Schnitt- und Kratzwunden zu. Außerdem biss er ihm in den kleinen Finger der linken Hand.

Die Schmerzensgeldforderung des Geschäftsführers wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg ab. Die wesentliche Grundlage für die Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles, heißt es in den Entscheidungsgründen.

"Unabhängig davon, ob es sich beim Befinden des Klägers im Schwitzkasten um eine tatsächliche oder auch nur eine vermeintliche Notwehrlage gehandelt hatte, konnte die Kammer nachvollziehen, dass der Kläger sich aus dieser Lage befreien wollte."

Die nur leichten Verletzungen ordneten die Berliner Arbeitsrichter als so genannte Bagatellverletzung ein. Eine Bagatellverletzung ohne Schmerzensgeldanspruch sei anzunehmen, wenn es sich um geringfügige Einwirkungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung handelt, wie sie etwa bei für das Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des
körperlichen und seelischen Wohlbefindens aufkommen können und die im Einzelfall
weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein
Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen.

Quelle:

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2010
Aktenzeichen: 10 Sa 790/10
Entscheidungsdatenbank der Gerichte in Berlin-Brandenburg

© arbeitsrecht.de - (mst)

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