Rechtsprechung
Lehrer darf Überzahlung behalten
Ein Arbeitnehmer muss zu viel gezahlte Altersteilzeitvergütung nicht zurückzahlen, wenn für ihn nicht klar ersichtlich war, dass der Arbeitgeber sich bei der Gehaltshöhe geirrt hat. Das entschied das Arbeitsgericht Eisenach.
Ein beim Land Thüringen mit zwei Drittel der regulären Arbeitszeit angestellter Lehrer befand sich seit November 2005 in Altersteilzeit. Im Rahmen des Blockmodells war vorgesehen, dass er 83 Prozent der üblichen Vergütung erhalten sollte, so eine mündliche Mitteilung. Nachdem von der zuständigen Besoldungsstelle festgestellt worden war, dass dem Lehrer irrtümlich zusätzlich zur Altersteilzeitvergütung eine Teilabfindung ausgezahlt worden war, die für das Blockmodell nicht vorgesehen war, forderte es von ihm im April 2008 rund 6.000 Euro zurück. Der Lehrer hätte aufgrund der Abrechnungen und der ihm ausgehändigten Informationsunterlagen erkennen müssen, dass ihm die Abfindung nicht zustand, so die Behörde.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Eisenach gab dem Lehrer Recht. Die ihm zur Verfügung gestellten Mitteilungen und Merkblätter genügten nicht, um die erforderliche „positive Kenntnis der rechtsgrundlosen Leistung“ herbeizuführen. Die ist eine von mehreren Voraussetzungen, damit viel Gezahltes nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden kann. Nach Auffassung des Gerichts war der Lehrer absolut unzureichend über die Höhe seines zukünftigen monatlichen Gehalts nach Abschluss des Altersteilzeitvertrages in Kenntnis gesetzt worden. Es fehlten sowohl schriftliche Benachrichtigungen darüber als auch Musterberechnungen. Die mündliche Mitteilung allein sei nicht ausreichend.
Das Gericht sah es auch als erwiesen an, dass der Lehrer die zu viel gezahlte Vergütung verbraucht hatte. Dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) seien die Höhe des Arbeitseinkommens und der Wert der Überbezahlung entscheidend. Je höher die Überbezahlung im Verhältnis zum Realeinkommen sei, umso weniger lasse sich annehmen, die zusätzlichen Mittel seien für den Lebensunterhalt verbraucht worden. Die zu viel bezahlten Beträge seien aufgrund der Einkommenshöhe so gering gewesen, dass vom Verbrauch für den Lebensunterhalt auszugehen sei.
Das Eisenacher Gericht verwies zudem darauf, dass der Anspruch seitens des Landes nicht rechtzeitig geltend gemacht worden war. Der anzuwendende Tarifvertrag (TV-L) sehe eine Ausschlussfrist von sechs Monaten vor, die nicht eingehalten wurde. Der Lehrer durfte daher den Betrag behalten.
Das Arbeitsgericht Eisenach hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.
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