Rechtsprechung

Einmalbeitrag zur Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz verfassungsgemäß

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der im Betriebsrentengesetz vorgesehene Einmalbeitrag zur Umstellung der Finanzierung von Versorgungsanwartschaften rechtmäßig ist.

Die Klagen zweier Arbeitgeber gegen Einmalbeitrags-Bescheide des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins sind nun auch in letzter Instanz erfolglos geblieben.

Der Pensions-Sicherungs-Verein sichert die betriebliche Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitgebers. Für die Finanzierung dieser Sicherung durch Arbeitgeberbeiträge galt bis einschließlich 2005 das Rentenwertumlagesystem. Danach mussten im Insolvenzfall zunächst nur bestehende Versorgungsansprüche finanziert werden. Die Finanzierung der Versorgungsanwartschaften wurde bis zum Eintritt des Versorgungsfalls aufgeschoben.

Zum Jahresbeginn 2006 führte der Gesetzgeber ein kapitalgedecktes Finanzierungssystem ein. Seither sind auch die Anwartschaften schon im Jahr der Insolvenz zu finanzieren. Zur Deckung der noch nicht finanzierten Anwartschaften früherer Jahre wird von den bereits im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgebern ein Einmalbeitrag erhoben.

Die dagegen erhobenen Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Oberverwaltungsgericht Münster ohne Erfolg.

Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Revisionen zurückgewiesen. Die Heranziehung zum Einmalbeitrag verletzt weder das Rückwirkungsverbot noch den Gleichheitssatz.

In der Belastung der bereits im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber liegt keine "echte" Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern nur eine grundsätzlich zulässige "unechte" Rückwirkung. Die Regelung knüpft zwar an einen vergangenen Sachverhalt an, bewirkt eine Beitragspflicht aber erst für die Zukunft. Die Rückanknüpfung belastet entsprechend dem Gesetzeszweck diejenigen Arbeitgeber, denen die Vorteile des Finanzierungsaufschubs zugute gekommen sind.

Die Benachteiligung der betroffenen Arbeitgeber gegenüber anderen, die keinen Einmalbeitrag zahlen müssen, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die vor Inkrafttreten des Gesetzes aus der Beitragspflicht ausgeschiedenen Arbeitgeber dürfen zu keinem Beitrag mehr herangezogen werden. Die erst seit 2006 beitragspflichtigen Arbeitgeber finanzierten die Anwartschaften nach dem neuen System bereits mit und haben vom alten System nicht profitiert.

Der Gesetzgeber ist schließlich nicht verpflichtet, innerhalb der Gruppe derjenigen, die den Einmalbeitrag zahlen müssen, nach der Dauer der jeweiligen Beitragspflicht zu differenzieren. Den Aufwand, den von rund 60 000 Arbeitgebern aufzubringenden Einmalbeitrag für rund 167 000 Anwartschaften über einen Zeitraum von 31 Jahren zu staffeln, hat der Gesetzgeber für unverhältnismäßig halten dürfen.

Quelle:

BVerwG, vom 20.09.2010
Aktenzeichen: 8 C 32.09|8 C 35.09
PM des BVerwG Nr. 78/10 v. 15.09.2010

© arbeitsrecht.de - (ts)

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