Rechtsprechung

Keine Minderung des Aufstockungsbetrages durch Zuschläge

Eine Regelung im Tarifvertrag, die vorsieht, dass Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf den Aufstockungsbetrag der Altersteilzeit angerechnet werden, ist nichtig. Das Bundesarbeitsgericht hat darin einen Verstoß gegen das Grundgesetz gesehen.

In dem Rechtsstreit ging es um eine Regelung im Altersteilzeit-Tarifvertrag (TV-ATZ) der Deutschen Post AG, die eine Anrechnung der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge auf die monatlich geleisteten Aufstockungsbeträge vorsah. Ein betroffener Arbeitnehmer hielt diese Anrechnung für unwirksam. Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Er forderte von der Post rund 470 Euro.

Die Vorinstanzen und das Bundesarbeitsgericht (BAG) gaben ihm Recht. Für die Regelung bestehe keine Rechtsgrundlage, heißt es im Urteil. Die Post habe den Wert der Zuschläge zu Unrecht auf die monatlichen Aufstockungsbeträge angerechnet. Zu Unrecht deshalb, weil Art. 3 Abs. 1 GG, der Allgemeine Gleichheitssatz, entgegensteht. "Der Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln", lautet die Begründung der Erfurter Richter. Es sei zwar nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden hätten. Kontrolliert würde aber, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben.

Im zu entscheidenden Fall würden Arbeitnehmer in Altersteilzeit, die während der Arbeitsphase Anspruch auf Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Tarifvertrag haben, durch die Anrechnung der Zuschlagszahlungen auf die Aufstockungsbeträge genauso wie Altersteilzeitarbeitnehmer behandelt, die keine zuschlagspflichtigen Tätigkeiten versehen. Zwischen den beiden Gruppen bestünden jedoch Unterschiede, die diese Differenzierung nicht rechtfertigten, meinte das BAG. Die Tarifnorm verringere sach- und gleichheitswidrig das mit bestimmten Erschwernissen erarbeitete Entgelt der zuschlagsberechtigten Altersteilzeitarbeitnehmer.

Da diese rechtswidrige Berechnung den Anspruch auf Altersteilzeitentgelt nicht mindern durfte, standen dem Kläger noch 470,66 Euro zu. 

Quelle:

BAG, Urteil vom 04.05.2010
Aktenzeichen: 9 AZR 181/09

© arbeitsrecht.de - (mst)

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