Rechtsprechung
Eigenkündigung für längeren Arbeitslosengeldanspruch mit Abstrichen zulässig
Die Nachteile einer geänderten Gesetzeslage können einen Arbeitnehmer dazu berechtigen, vor dem Stichtag aus taktischen Gründen das Arbeitsverhältnis selbst noch einmal zu kündigen. Allerdings muss er auch dann mit einer Sperrzeit rechnen, entschied das Bundessozialgericht.
Dem Kläger war im Juni 2005 zum 31. Januar 2006 gekündigt worden. Weil er ab dem 1. Februar wegen einer gesetzlichen Änderung nur noch 12 statt wie bisher 26 Monate Arbeitslosengeld erhalten hätte, kündigte er im Januar 2006 selbst das Arbeitsverhältnis selbst noch einmal fristlos zum 30. des Monats.
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) bewilligte ihm zwar das Arbeitslosengeld für 26 Monate. Allerdings ordnete sie eine Sperrzeit an mit der Begründung, der Kläger hätte ohne wichtigen Grund gekündigt. Dabei verkürzte sie die Sperrzeit von 12 Wochen auf drei Wochen, weil das Beschäftigungsverhältnis des Mannes ohnedies innerhalb von sechs Wochen geendet hätte.
Das Bundessozialgericht (BSG) gab der BA Recht.
Zwar seien für die Beurteilung eines wichtigen Grundes auch die Rechtsfolgen zu beachten, die sich ohne das Verhalten des Arbeitslosen ergeben. Auch dürfe die Dauer der Sperrzeit nicht außer Verhältnis zu dem vorgeworfenen Verhalten stehen, so die Kasseler Richter. Allerdings seien die Fälle der Vorverlagerung eines ohnedies endenden Beschäftigungsverhältnisses gesetzlich schon angemessen geregelt (§ 144 Absatz 3 Drittes Sozialgesetzbuch). Demnach verkürzt sich die Sperrzeit von 12 auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnedies innerhalb von sechs Wochen nach der Kündigung ohne Sperrzeit geendet hätte. Das Vorgehen der BA habe damit den gesetzlichen Anforderungen entsprochen und sei nicht zu beanstanden.
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