Rechtsprechung

Anspruch auf Beschäftigung über Renteneintrittsalter hinaus

Eine Tarifklausel darf keine pauschale Altersgrenze für die Dauer der Arbeitsverhältnisse vorschreiben. Andernfalls kann die Regelung wegen Diskriminierung unwirksam sein, urteilte das Arbeitsgericht Hamburg.

Der Kläger, ein Haltestellenwärter bei der Hamburger Hochbahn AG, wollte über die Vollendung seines 65. Lebensjahres hinaus weiterarbeiten. Der Arbeitgeber lehnte den Wunsch ab und verwies auf eine Regelung des einschlägigen Tarifvertrags. Demnach enden Arbeitsverträge mit der Hamburger Hochbahn grundsätzlich dann, wenn der Mitarbeiter die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat.

Der Mann klagte gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und bekam vom Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg Recht.

Grundsätzlich stellten Altergrenzen für das Ende des Arbeitsverhältnisses eine Ungleichbehandlung der davon betroffenen Arbeitnehmer dar. Im vorliegenden Fall sei die Ungleichbehandlung aber nicht gerechtfertigt, so das Gericht. Die tarifliche Regelung unterscheide nicht nach Art der Tätigkeiten der Hochbahn-Mitarbeiter. Auch wenn es darum gehe, etwaige Sicherheitsrisiken auf Grund des Alters jedenfalls in bestimmten Arbeitsbereichen auszuschließen, sei eine automatische Beendigung aller tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse nicht angemessen. Insbesondere entbehre eine solche Maßnahme den Gesetzen der Logik: "Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb ein Arbeitnehmer einen Tag vor Erreichen der Regelaltersgrenze noch voll einsetzbar, einen Tag später jedoch – allein auf Grund des Geburtstages – eine Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie Dritte darstellen soll."

Auch ein sonstiges legitimes Ziel für die Ungleichbehandlung konnte das Gericht nicht erkennen. Allgemeine beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitische Erwägungen seien – anders als nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts – kein Kriterium zur Rechtfertigung einer Altersgrenze. Vielmehr müsse nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in jedem Einzelfall genau geprüft werden, ob eine Altersdiskriminierung ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Ob die tarifliche Regelung hier der Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen dienen oder einen positiven Beitrag zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit liefern sollte, habe die Hamburger Hochbahn AG nicht dargelegt.

Insgesamt sei die Tarifklausel daher als unwirksam zu werten.

Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gesondert zugelassen.

Quelle:

ArbG Hamburg, Urteil vom 27.07.2010
Aktenzeichen: 22 Ca 33/10

© arbeitsrecht.de - (sh)

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