Rechtsprechung
Steuerfreiheit für Zuschläge auch bei Durchschnitts-Stundenlohn
Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben auch dann steuerfrei, wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden.
Ausgangspunkt zu diesem Streitfall ist § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Unter den Voraussetzungen des § 3b EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist u. a., dass die Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sind.
Im Streitfall beschäftigte die im Gastronomiebereich tätige Klägerin Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr. Sie vereinbarte mit ihren Arbeitnehmern neben einem sog. Basisgrundlohn einen gleich bleibenden Arbeitslohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.
Für den Fall, dass auf der Grundlage dieses Basisgrundlohns und unter Berücksichtigung der den Arbeitnehmern zustehenden Zuschläge im Sinne des § 3b EStG der vereinbarte Auszahlungsbetrag pro Stunde nicht erreicht wurde, gewährte sie eine sog. Grundlohnergänzung. Zur Berechnung bediente sie sich einer speziellen Abrechungssoftware. Ziel der Vergütungsvereinbarung war der Ausgleich von Lohnschwankungen, die sich sonst aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung ergeben hätten.
Das Finanzamt war von einer Steuerpflicht der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgegangen und hatte die Klägerin in Haftung genommen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab jedoch der Klägerin recht.
Zwar hat die Vereinbarung eines durchschnittlichen Effektivlohns zur Folge, dass sich ein immer gleich bleibender Auszahlungsbetrag pro Stunde ergibt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zuschläge ohne Rücksicht auf tatsächlich geleistete Arbeitsstunden berechnet werden.
Die vom Gesetz verlangte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen wird nicht deshalb aufgehoben, weil der Grundlohnergänzungsbetrag variabel gestaltet ist. Es handelt sich bei dem Vergütungssystem um eine zulässige Gestaltungsform in Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten.
Der BFH hat auch darauf hingewiesen, dass § 3b EStG eine Subventionsnorm ist, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Weise begünstigt.
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