Rechtsprechung
Arbeitgeber darf sich anderen Einsatzort für Mitarbeiter vorbehalten
Vertragsklauseln, die einen Wechsel des Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsort im Bundesgebiet ermöglichen, können allgemein formuliert sein. Sie müssen keine Angaben enthalten, die den Handlungsspielraum des Arbeitgebers von vornherein einschränken, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Die beklagte Wirtschaftprüfungsgesellschaft wollte – mit Billigung des Betriebsrats - eine Mitarbeiterin von ihrem bisherigen Einsatzort Bielefeld an die Unternehmensniederlassung in München versetzen. Zwei Monate vor Durchführung der Maßnahme wurde sie über das Vorhaben informiert.
Obwohl sich die Frau weigerte, ordnete der Arbeitgeber die Versetzung an. Er berief sich dabei auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach "im Bedarfsfall" auch der Einsatz an einem anderen Arbeitsort möglich sei.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass diese allgemeine Formulierung rechtmäßig war. Weder sei eine Ankündigungsfrist für die Maßnahme noch die Angabe einer maximalen Entfernung zum neuen Arbeitsort erforderlich gewesen, so die Richter. Der Arbeitgeber müsse auf Entwicklungen reagieren können, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorhersehbar waren. Diese Möglichkeit sei ausgeschlossen, wenn man eine Pflicht zur konkreten Fassung der entsprechenden Klausel annehme. Dazu komme das weitgehende Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 Gewerbeordnung: Eben weil das Arbeitsrecht von vielen unsicheren Faktoren beeinflusst sei, könnten Arbeitsverträge immer nur den Rahmen für die Leistungspflicht festlegen. Für die die konkrete Ausgestaltung, etwa in Bezug auf den Arbeitsort, sei das Weisungsrecht maßgeblich.
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