Rechtsprechung

Gewerkschaften müssen draußen bleiben

Kirchliche Arbeitgeber dürfen einer Gewerkschaft, die Mitgliederwerbung betreiben will, den Zutritt verwehren. Das gilt jedenfalls, wenn sie bereits durch Mitglieder im Betrieb repräsentiert wird, urteilte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

Im Streit zwischen einer Gewerkschaft und des Evangelischen Diakoniewerks als Betreiber eines Klinikums ging es um die Frage, ob die Gewerkschaft ein Recht darauf hat, über eine eigene Anschlagtafel oder einen festen Platz an einer vorhandenen Anschlagtafel zu verfügen und dort durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte Informationsmaterial anbringen zu lassen. Die Diakonie versteht sich als kirchliche Einrichtung, in der ein spezifisch kircheneigener, so genannter Dritter Weg gegangen wird, wonach die Festlegung der Arbeitsbedingungen durch eine paritätisch von Mitarbeiterseite und Kirchenleitung besetzte Kommission erfolgt. Ein Betriebsrat war nicht gewählt.

Die Gewerkschaft vertrat die Auffassung, dass dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Vorrang gegenüber dem Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsangehöriger einzuräumen sei. Nur dringende Gründe des Gemeinwohls oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot könnten deshalb einen Eingriff in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht rechtfertigen.

Der Gewerkschaft steht im kirchlichen Betrieb der Diakonieklinik kein Zutrittsrecht zum Zwecke der Mitgliederwerbung zu, lautet die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden Württemberg. Das Gericht verweist in seiner Urteilsbegründung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1981 (Az.: 2 BvR 384/78). In dieser Entscheidung heißt es, dass dem Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter in eine kirchliche Einrichtung zum Zwecke der Mitgliederwerbung die Rechtsgrundlage fehle und es jedenfalls dann gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht verstoße, wenn die Gewerkschaft in dieser Einrichtung bereits durch Mitglieder vertreten werde. Art. 9 Abs. 3 GG verbürge verfassungskräftig die gewerkschaftliche Betätigung nur in einem Kernbereich, und zwar insoweit, als diese für die Erhaltung und Sicherung der Existenz der Koalition als unerlässlich betrachtet werden müsse.

An den Beschluss sah sich das LAG gebunden, obwohl der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 14.12.1995 den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG über den Kernbereich hinaus erweitert hatte. Die Karlsruher Richter hätten damals aber auch betont, nicht von der früheren Rechtsprechung abzurücken. Deshalb wies das LAG die Klage der Gewerkschaft ab, erteilte aber den Hinweis, dass – nach seiner Auffassung – Mitgliederwerbung der Gewerkschaften und Information der Arbeitnehmer über ihre Organisation und Aktivitäten auch bei kirchlichen Einrichtungen zur koalitionsmäßigen Betätigung gehören würden und gestattet sein müssten. Das Anbringen von Informations- und Werbematerial durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte am Schwarzen Brett beeinträchtige das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nur in einem geringen Maß. Es sei zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer durchaus für ihre Gewerkschaft am Arbeitsplatz werben dürften. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Inhalt des am Schwarzen Brett aufgehängten Werbematerials weder den Betriebsfrieden gefährden noch den Betriebsablauf stören dürfe. 

Quelle:

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2010
Aktenzeichen: 2 Sa 24/10
Rechtsprechungsdatenbank des LAG Baden-Württemberg

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