Rechtsprechung

Annahmeverzug beim Betriebsübergang

Macht ein Arbeitgeber deutlich, dass er seinen Mitarbeiter beim Widerspruch gegen einen Betriebsübergang nicht weiterbeschäftigen wird, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht anbieten, um Lohn einzufordern. Das entschied das Landesarbeitsgericht München.

Die Mitarbeiterin in einer Autobahnraststätte erhielt von der neuen Pächterin die Kündigung. Zunächst hatte sie dem Betriebsübergang vom alten auf den neuen Betreiber nicht widersprochen. Erst sechseinhalb Monate nach Ausspruch der Kündigung erfolgte der Widerspruch im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses mit der neuen Betreiberin. Das Arbeitsgericht München wies daraufhin die Klage gegen den neuen Pächter ab. Nach dem Widerspruch bestand kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, lautete die Begründung.

Mit einer zweiten Kündigungsschutzklage – diesmal gegen eine Kündigung des ursprünglichen Betriebsinhabers – verlangte die Mitarbeiterin Zahlung des Lohns für den Zeitraum ab dem Betriebsübergang am 16.01.2009 bis zum 20.08.2009 als Zeitpunkt des Zugangs ihres Widerspruchsschreibens. Der Raststättenbetreiber berief sich auf eine Ausschlussfristenregelung im Arbeitsvertrag, die vorsah, dass Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssten.

Die Ansprüche ab dem 01.07.2009 hat das Landesarbeitsgericht München (LAG) zuerkannt, weil sie nicht verfristet waren. Auf das Erfordernis, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet, kam es aus Sicht des Gerichts nicht an, da der Raststättenbetreiber schon im Informationsschreiben über den Betriebsübergang mitgeteilt hatte, dass im Falle eines Widerspruchs keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehen würde. In solchen Fällen komme laut BAG der Arbeitgeber „automatisch“ in Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.

Wegen der arbeitsvertraglichen Ausschlussregelung seien die Vergütungsansprüche für den Zeitraum vom 16.01.2009 (Betriebsübergang) bis 30.06.2009 verfallen, entschied das Landesarbeitsgericht München. Der Widerspruch vom 18.08.2009 gegen den Betriebsübergang und der erst damit feststehende unterbrechungslose Fortbestand des Arbeitsverhältnisses konnte nichts an der üblichen Fälligkeit der Entgeltansprüche zum jeweils ersten Kalendertag beziehungsweise zum nachfolgenden Werktag des Folgemonats ändern, heißt es im Urteil. Zwar erkenne das Bundesarbeitsgericht (BAG) an, dass auch die Kündigungsschutzklage geeignet sei, um die Frist der Ausschlussregelung einzuhalten, wenn Ansprüche betroffen sind, die vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängen. Das sei hier nicht der Fall gewesen.  

Trotz der "amateurhaft und unzulänglich" formulierten Mitteilung über den Betriebsübergang durfte sich der Arbeitgeber auf die Ausschlussfrist berufen. Denn nicht die Beklagte habe die Mitarbeiterin durch irgendwelche Rechtshandlungen wie Zusicherungen, vertrauensbegründendes Verhalten oder Vorspiegeln einer Leistungsbereitschaft von einer rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Vergütungsansprüche abgehalten. Die Klägerin sei selbst aus eigenem Entschluss untätig geblieben.

Quelle:

LAG München, Urteil vom 19.08.2010
Aktenzeichen: 4 Sa 311/10
Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

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