Rechtsprechung

Urlaubsabgeltung für Beamte

Beamte haben nach ihrer Pensionierung einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich, wenn sie wegen Krankheit ihren Jahresurlaub nicht nehmen konnten. Das Verwaltungsgericht Berlin weist darauf hin, dass für diesen Abgeltungsanspruch die Höhe der Bezüge maßgeblich ist, die dem Beamten bei Dienstende zustanden.

Eine Berliner Polizeikommissarin war nach einem Dienstunfall bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand arbeitsunfähig. Sie verlangte vom Land Berlin, den nicht genommenen Urlaub finanziell auszugleichen. Sie in den drei Jahren vor der Pensionierung nur teilweise beziehungsweise gar keinen Urlaub nehmen können. Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum Urlaubsabgeltungsanspruch infolge Krankheit (Urteil v. 20.01.2009, Az.: C-350/06 u.a.).

Das Land Berlin lehnte die Forderung der Polizistin ab.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin gab ihrer Klage statt. Die Europäische Richtlinie, mit der sich der EuGH auseinandergesetzt hatte, gelte auch für Beamte. Aus der Vorgabe des Gerichtshofs zur Berechnung der Urlaubsabgeltung lasse sich schließen, dass die Urlaubsabgeltung dem Beamten ohne Rücksicht auf Beträge zustehe, die er bereits erhalten habe. Daher könne er den anteiligen Betrag an den noch ausstehenden Urlaubstagen verlangen, soweit die Ansprüche nach den landesrechtlichen Vorschriften noch nicht verjährt seien.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hatte in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass Beamten kein Urlaubsabgeltungsanspruch zustehe (Urteil v. 30.03.2010, Az.: 2 A 11321/09). Das Dienstverhältnis der Beamten sei nicht mit dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern vergleichbar. Der Beamte erhalte anders als Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer der Erkrankung die volle Besoldung durch seinen Dienstherrn. Ihm entstehe kein finanzieller Nachteil, der durch einen Vergütungsanspruch für nicht genommenen Urlaub ausgeglichen werden müsste, so die Richter in Koblenz.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Berlin versteht der EuGH die Richtlinie ausdrücklich als Rechtsquelle, die auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten keine Rücksicht nehme. Ob die Betroffenen während der Krankheit nur reduziertes Entgelt erhalten hätten, sei nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichts für den finanziellen Ausgleich unerheblich.

Quelle:

VG Berlin, Urteil vom 10.06.2010
Aktenzeichen: 5 K 175.09

© arbeitsrecht.de - (mst)

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