Rechtsprechung

Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft

Arbeitnehmer können eine Entschädigung wegen einer diskriminierenden Kündigung verlangen, ohne Kündigungsschutzklage zu erheben. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen hervor.

Eine Speditionskauffrau verlangte nach ihrer Entlassung während der Probezeit von einem Logistikunternehmen 5.400 Euro zuzüglich Zinsen Entschädigung. Im Rahmen eines Personalgesprächs hatte der Geschäftsführer geäußert, "was die Kunden denken sollten, was das für ein Scheißladen sei, wenn hier nur die Ausländer angestellt seien", so die Ausführungen im Urteil. Die Speditionskauffrau kommt aus dem russischen Sprachraum und spricht mit Akzent.

Die Kündigung sei eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft der Mitarbeiterin, entschieden sowohl das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Kündigung deshalb erfolgt sei, weil die Mitarbeiterin mit russischem Akzent spreche und der Arbeitgeber dies für sein Unternehmen für unvorteilhaft gehalten habe. Die Indizien dafür, die die Speditionskauffrau vorgetragen habe, seien vom Arbeitgeber nicht widerlegt worden. Deshalb stehe fest, dass er die Kündigung nicht nur auf mangelnde Deutschkenntnisse gestützt, sondern die Sprachkenntnisse in Zusammenhang mit der Herkunft der Speditionskauffrau gebracht habe. Damit habe er sie wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert, was die Entschädigungsforderung der Frau rechtfertige.

Die Höhe der Entschädigung richte sich nach der Schwere der Diskriminierung, so das LAG. In diesem Fall sei die Benachteiligung besonders schwerwiegend, da der Arbeitnehmerin, die im Unternehmen ein Praktikum absolviert hatte, bevor sie die Festanstellung bekam, ein gutes Zeugnis ausgestellt worden war. Zudem seien die Äußerungen des Geschäftsführers beleidigend gewesen. § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) lasse eine Entschädigung in Höhe von bis zu drei Monatsgehältern zu. Abzustellen sei auf die Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechts – nicht auf die einmonatige Kündigungsfrist während der Probezeit. Es müsste ein fühlbarer Entschädigungsbetrag festgesetzt werden, meinten die Richter.

Das LAG setzte sich zudem mit der Frage auseinander, ob das AGG für die Beurteilungen von  Kündigungen überhaupt herangezogen werden dürfe. Denn der Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Das AGG ist anwendbar, entschied das Gericht. Wenn ein Gesetz unter anderem deshalb eingeführt werde, um diskriminierende Kündigungen zu bekämpfen, leuchte es wenig ein, eine zentrale Vorschrift des Gesetzes auf Kündigungen nicht anzuwenden. Es wäre vom Zweck des AGG nicht gedeckt, Entschädigungsklagen gemäß § 15 AGG im Falle von Kündigungen nicht zuzulassen.

Quelle:

LAG Bremen, Urteil vom 29.06.2010
Aktenzeichen: 1 Sa 29/10

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