Rechtsprechung
Befristung auch nachträglich wirksam
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit aufnimmt, bevor er unterzeichnet. Nur weil der Arbeitsbeginn vorverlagert ist, bedeutet das noch nicht den Abschluss eines unbefristeten Vertrages, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Das Land Nordrhein-Westfalen hatte für eine Justizvollzugsanstalt eine befristete Teilzeitstelle in der Verwaltung ausgeschrieben. Die erfolgreiche Bewerberin erledigte am ersten Arbeitstag einige Arbeiten, bevor sie den schriftlichen Arbeitsvertrag erhielt, der noch nicht ausgefertigt war. Sie erbat sich einen Tag Bedenkzeit, um den Vertrag durchlesen zu können und überreichte den unterschriebenen Arbeitsvertrag am Folgetag.
Kurz vor Ende der Befristung machte die Arbeitnehmerin geltend, dass kein befristeter Vertrag zustande gekommen sei. Mit der Arbeitsaufnahme habe sie mit dem Land einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Für die anschließende Befristung hätte das Land einen Sachgrund vorweisen müssen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Düsseldorf urteilte, dass die Befristung nicht wegen eines fehlenden Sachgrundes unwirksam sei. Das Interesse des Arbeitgebers, durch die sachgrundlose Erstbefristung die Verlängerungsoption aus § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) und aus den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen zu bekommen, spreche dagegen.
Die Arbeitnehmerin musste aufgrund der Stellenanzeige und der vorab geführten Gespräche wissen, dass nur ein befristeter Vertrag in Frage kam, meinte das LAG im Gegensatz zur Vorinstanz. Die Arbeitsaufnahme einen Tag vor Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages sei deshalb nicht als Abschluss eines mündlichen Arbeitsvertrages zu werten.
Das Gericht argumentierte in den Urteilsgründen auch mit dem Verhalten der Verwaltungsangestellten. Sie hatte sich Bedenkzeit erbeten, bevor sie den Vertrag unterschrieb. Damit habe sie sich selbst die Möglichkeit offen halten wollen, den Arbeitsvertrag zum Scheitern zu bringen. Dieses Verhalten spreche dagegen, dass mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme ein Vertrag geschlossen worden sein solle.
In einem vergleichbaren Fall entschied das Arbeitsgericht Iserlohn (Urteil vom 19.05.2009, Az.: 5 Ca 1806/08), dass die Parteien wegen der Arbeitsaufnahme vor Vertragsunterzeichnung einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen hätten.
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