Rechtsprechung
Anforderungen an die Weiterbeschäftigung
Ein Arbeitgeber erfüllt den gerichtlich festgestellten Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nur, wenn er ihm die Hauptaufgaben aus dem Arbeitsvertrag zuweist. Das geht aus einem Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor.
Mit seiner erfolgreichen Kündigungsschutzklage hatte ein Lehrer einer Privatschule gegenüber seinem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht die Verpflichtung erwirkt, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Klassenlehrer weiter zu beschäftigen. Der Arbeitgeber wies ihm als Arbeitsaufgaben die Ausarbeitung eines Konzepts zur Einführung eines Faches "Lebenstechnik" und die Neuinventarisierung der Lehrmittel zu.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, dass es für den gerichtlichen Titel, aus dem sich die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung ergibt, ausreiche, wenn er entweder das Berufsbild enthalte, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, oder aus dem Titel in vergleichbarer Weise hervorgehe, worin die Tätigkeit bestehen solle. Es sei nicht erforderlich, jede einzelne geschuldete Tätigkeit in den Titel aufzunehmen.
Daraus folge, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Direktionsrechts Tätigkeiten aufzutragen, die zum Aufgabenbereich eines Klassenlehrers gehören. Die Konzeption eines neuen Lehrfaches und die Neuinventarisierung der Lehrmittel sei keine Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Beschäftigung als Klassenlehrer. Beide Aufgaben seien nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen Arbeitsaufgaben neben der Unterrichtserteilung. Die Hauptaufgabe eines Klassenlehrers sei unzweifelhaft die Erteilung von Unterricht, so das Gericht.
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