Rechtsprechung

Kein Anscheinsbeweis für Privatnutzung des Dienstwagens

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die so genannte Ein-Prozent-Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlässt. Die Vermutung seitens des Finanzamtes reicht nicht.

Der Inhaber einer Apotheke mit etwa 80 Mitarbeitern hatte gegen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid seines Finanzamtes geklagt. Das war davon ausgegangen, dass sein Sohn, der auch in der Apotheke angestellt war, einen der sechs Dienstwagen privat nutzte. Das Finanzgericht hatte der Behörde beigepflichtet. Wer ein Fahrzeug dienstlich nutze, nutze es auch privat, lautete die Begründung. Dafür spreche die Lebenserfahrung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Anwendungsvoraussetzungen der 1-Prozent-Regelung für den geldwerten Vorteil bei Dienstwagen erforderten, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen hat. Diese Regelung sei nach der BFH-Rechtsprechung als eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung einzuordnen, die nicht zur Anwendung komme, wenn eine Privatnutzung ausscheide. 

Stehe die Privatnutzung nicht fest, könne nicht auf einen Anscheinsbeweis zurückgegriffen werden. Denn der Anscheinsbeweis könne die fehlende Feststellung nicht ersetzen. Allein aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer den Wagen auch privat fahre.

Quelle:

BFH, Urteil vom 21.04.2010
Aktenzeichen: VI R 46/08
Rechtsprechungsdatenbank des BFH

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