Rechtsprechung

Schadenersatz für Geschäftsführer wegen Altersdiskriminierung

Das Oberlandesgericht Köln hat erstmals einem GmbH-Geschäftsführer Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung zugesprochen. Der Klinikleiter erhält alle Schäden ersetzt, die aus der nicht erfolgten Weiterbeschäftigung resultieren. Zudem muss die Klinik Schmerzensgeld in Höhe von 36.600 Euro zahlen.

Der Klinikleiter hatte sich dagegen gewehrt, dass die städtischen Kliniken Köln seinen Fünfjahresvertrag nicht verlängert hatten. Stattdessen hatte ein jüngerer Arzt den Chefposten bekommen.

Für das Oberlandesgericht (OLG) war klar, dass es sich um einen Fall von Altersdiskriminierung handelte. Die Benachteiligung aus Altersgründen stehe aufgrund von Indizien fest, die die städtischen Kliniken im Prozess nicht widerlegt hätten. Die gegen ihn gefallene Entscheidung beruhe darauf, dass man ihn nicht für weitere fünf Jahre beschäftigen könne, ohne die für Leitungsämter der Stadt vorgesehene Altersgrenze von 65 Lebensjahren zu überschreiten. Klarer könne man einen bestimmenden Einfluss des Altersfaktors nicht umschreiben, stellten die Richter fest.

Die Kliniken könnten sich auch nicht darauf berufen, die Benachteiligung sei im Hinblick auf den Umbruch des Gesundheitsmarktes gerechtfertigt und eine längerfristige Bindung an einen neuen Geschäftsführer notwendig. Eine Vertragsverlängerung bis zum 65. Lebensjahr sei durchaus denkbar gewesen, entschied das OLG.

Schadenersatz erhält der ehemalige Klinikleiter für die Nachteile, die ihm entstanden sind, weil er sein früheres Einkommen nicht mehr weiter erzielen konnte. Mit seiner Schmerzensgeldforderung war der Kläger nur teilweise erfolgreich. Das Gericht sprach ihm eine Entschädigung für immaterielle Schäden wegen der Diskriminierung in Höhe von 36.600 Euro zu – nur rund ein Drittel des eingeklagten Betrages. Begründung: Die Diskriminierung sei nicht besonders schwerwiegend.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle:

OLG Köln, Urteil vom 29.07.2010
Aktenzeichen: 18 U 196/09
PM des OLG Köln vom 29.07.2010

© arbeitsrecht.de - (mst)

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