Rechtsprechung
Keine Wiedereinsetzung bei verspäteter Kündigungsschutzklage
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dem Problem der verspäteten Erhebung einer Kündigungsschutzklage befasst. Wer die sechsmonatige Frist für die Zulassung verspäteter Klagen versäumt, kann sich gerichtlich nicht mehr gegen seine Kündigung wehren.
Ein entlassener Arbeitnehmer hatte am 25. Februar 2008 beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage eingereicht. Das Kündigungsschreiben war ihm bereits am 4. April 2007 in den Hausbriefkasten eingeworfen worden. Er begründete die verspätete Klageerhebung mit seinen Depressionen. Er sei nicht in der Lage gewesen, die dreiwöchige Klagefrist und die daran anschließende sechsmonatige Frist für die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage einzuhalten. Zudem war er wegen seiner psychischen Erkrankung nicht geschäftsfähig, als er die Kündigung erhielt, meinte der Kläger.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verweigerte die nachträgliche Klagezulassung. Bei der sechsmonatigen Frist in § 5 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) handele es sich um eine absolute Ausschlussfrist. Der Gesetzgeber wollte damit eine Abwägung zwischen den
Interessen des Arbeitnehmers an einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung und den Interessen des Arbeitgebers an einer baldigen Gewissheit über die endgültige Rechtsbeständigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichen, heißt es in den Entscheidungsgründen. Zwar sei es für den Arbeitgeber zumutbar, über die eigentliche dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG hinaus noch geraume Zeit mit einer Klagezulassung wegen einer unverschuldeten Fristversäumnis rechnen zu müssen. Spätestens sechs Monate nach Fristablauf müsse diese Ungewissheit jedoch ein Ende haben, so das BAG. Mit der Begrenzung der Möglichkeit, nachträglich noch Rechtschutz zu erhalten, werde der betroffene Arbeitnehmer nicht in seinen Grundrechten verletzt.
Dafür, dass der Arbeitnehmer wegen seiner psychischen Erkrankung geschäftsunfähig gewesen sein könnte, sah das BAG keine Anhaltspunkte. Er konnte die Geschäftsunfähigkeit nicht nachweisen – etwa durch ärztliche Gutachten. Deshalb begann am 4. April 2007 die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Am 25. Oktober 2007 – also sechs Monate nach Ablauf der Klagefrist – endete die absolute Frist für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
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