Rechtsprechung

Keine Urlaubsabgeltung nach Ende des Übertragungszeitraums

Versäumt es ein Arbeitnehmer, rechtzeitig vor Ende der Übertragungsfrist Abgeltung für den nicht genommenen Resturlaub zu fordern, verfällt mit dem Urlaubsanspruch auch der Abgeltungsanspruch. Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln.

Der Kläger hatte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht, in dem er noch ausstehenden Lohn forderte, im November 2009 erstmals seinen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von zehn Urlaubstagen aus dem jahr 2008 geltend gemacht.

Die Beschränkungen, die im Urlaubsanspruch liegen, müssten auch bei der Beurteilung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs Anwendung finden, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln klar. Denn der Urlaubsabgeltungsanspruch könne nicht weiter gehen als der Urlaubsanspruch. Wenn, aus welchen Gründen auch immer, kein Urlaubsanspruch mehr bestehe, könne auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch mehr zum Tragen kommen, meinten die Richter.

Das Urteil des EuGH (Az.: C 350/06), aus dem sich ergebe, dass Resturlaub über den Übertragungszeitraum hinaus bestehen bleiben müsse, wenn der Arbeitnehmer ihn krankheitsbeding nicht nehmen konnte, war nicht anwendbar. Der Kläger sei ab dem 25.09.2008 arbeitsfähig gewesen. Es lag somit keine Krankheit vor, die ihn gehindert hätte, seinen Urlaub rechtzeitig zu beantragen oder die Urlaubsabgeltung bis zum Ende des Übetragungszeitraums zum 31. März des Folgejahres zu fordern.

Die spätere Geltendmachung führe nicht zum Wiederaufleben des Urlaubsanspruchs und damit auch nicht zu einem Urlaubsabgeltungsanspruch, heißt es im Beschluss des LAG.

Quelle:

LAG Köln, Beschluss vom 24.06.2010
Aktenzeichen: 5 Ta 188/10
Landesrechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen

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