Rechtsprechung

Voraussetzungen für Massenentlassungen

Arbeitgeber müssen der Bundesagentur für Arbeit Massenentlassungen nicht erneut anzeigen, wenn die Arbeitsverhältnisse wegen der langen Kündigungsfrist länger bestehen, als der von der Behörde gesetzte Zeitrahmen dauert, in dem die Entlassungen durchgeführt werden müssen.

Ein Maschinenbediener bei einem Automobilzulieferer wendete sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen die betriebsbedingte Kündigung. Das Unternehmen, bei dem er beschäftigt war, plante, 157 Mitarbeiter zu entlassen und den gesamten Betriebsstandort stillzulegen. Die Produktion sollte an andere Betriebsstätten im In- und Ausland verlagert werden. Diese Absicht teilte der Zuliefer-Betrieb der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit. Dazu ist er bei Massenentlassungen gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verpflichtet.

Die BA verhängte eine vierwöchige Entlassungssperre (§ 18 KSchG). Frühestens nach Ablauf der Sperre Ende Dezember 2006 durften die Arbeitsverhältnisse enden. Zudem musste der Arbeitgeber längere – vertragliche oder tarifliche – Kündigungsfristen beachten. Weil seine Kündigung erst weit nach Ende der von der BA gesetzten Frist zum 30. Juni 2007 wirksam werden sollte, vertrat der entlassenen Maschinenbediener die Auffassung, sein Arbeitgeber hätte die Massenentlassung erneut bei der Behörde anzeigen müssen. Zudem habe im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht festgestanden, ob der Betrieb oder einzelne Abteilungen tatsächlich geschlossen würden. Schließlich hätten ein Drittunternehmen und eine Schwestergesellschaft zu Beginn des Folgejahres bestimmte Arbeitsbereiche weitergeführt. Es fehle daher an den Voraussetzungen für massenentlassungen, und seine betriebsbedingten Kündigung sei unwirksam.

Die Arbeitsverhältnisse durften nach dem Inhalt des Bescheids direkt nach Erstattung der Anzeige gekündigt werden und frühestens mit Ablauf der verhängten Sperrfrist enden. Außerdem mussten die jeweils anwendbaren Kündigungsfristen gewahrt bleiben, lautete das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Das Gesetz sehe bei Massenentlassungen eine erneute Anzeige an die BA nur vor, soweit der Arbeitgeber die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Ablauf der verhängten Sperrfrist durchführe. Das BAG stellte klar, dass unter Entlassung nicht das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses – im Falle des Kläger also der 30. Juni 2007 – sondern der Ausspruch der Kündigung zu verstehen sei. Weil das Unternehmen die Kündigungen bereits ausgesprochen hatte, war die erneute Anzeige nicht erforderlich. Die Kündigungen waren somit nicht wegen Unterlassen der Anzeige an die BA unwirksam.

Das BAG folgte dem Gekündigten auch nicht in seiner Auffassung, die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung hätten nicht vorgelegen. Eine Kündigung wegen Betriebsschließung sei nicht sozial gerechtfertigt, solange der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst habe, heißt es in den Entscheidungsgründen. Vom Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit als Voraussetzung für betriebsbedingte Kündigungen sei jedoch auszugehen, wenn die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen zur Betriebs- oder Abteilungsschließung im Zeitpunkt des Kündigungszugangs getroffen seien. Das sah das BAG als erwiesen an, da der Arbeitgeber Maßnahmen ergriffen hatte, die auf eine Betriebsstilllegung hindeuteten, etwa ein mit Kosten verbundener Sozialplan.

Quelle:

BAG, Urteil vom 23.02.2010
Aktenzeichen: 2 AZR 268/08

© arbeitsrecht.de - (ms)

Artikel drucken
  • Xing
  • deli.cio.us

Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung

Verlängerung der Kündigungsfrist zum Nachteil des Mitarbeiters

11.02.2011 | Eine zwei Jahre vor Ablauf der Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung ist rechtsmissbräuchlich und unwirksam, wenn sie nur dazu dient, den gesetzlichen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu umgehen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden. [mehr]

Wirksamkeit von Kündigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes

27.02.2009 | Eine betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen bereits durch Ausübung seines Direktionsrechts herbeiführen kann. Widersetzt sich der Arbeitnehmer der entsprechenden Weisung, bedarf es vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung einer Abmahnung. [mehr]

MassenentlassungsanzeigeFalschangaben führen zur Unwirksamkeit

23.11.2011 | Eine Kündigung, die auf einer unwirksamen - von einer falschen Zahl von Mitarbeitern ausgehenden - Massenentlassungsanzeige beruht, ist rechtswidrig. Das hat das Landesarbeitsgericht in Mainz entschieden. [mehr]

Anforderungen an Anhörungsschreiben bei Kündigung

07.10.2009 | Enthält das Anhörungsschreiben an den Betriebsrat in Bezug auf eine ordentliche Kündigung lediglich den pauschalen Hinweis, dass die betreffende Stelle auf Grund einer Unternehmerentscheidung zu streichen sei, ist eine ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats nicht gegeben. [mehr]

Frist für Kündigungsschutzklage läuft trotz Einigungsversuch ab

07.01.2004 | Wer nach einer Kündigung die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber nicht belasten möchte und daher zunächst auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, handelt auf eigenes Risiko. Denn die Klagefrist von drei Wochen läuft trotz der Einigungsgespräche weiter. [mehr]

Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:

Arbeitshilfen

Rechtslexikon: Betriebsbedingte Kündigung

29.01.2010 | Die betriebsbedingte Kündigung ist die wirksame Kündung des Arbeitsvertrages aus betriebsbedingten Gründen. [mehr]

Rechtslexikon: Kündigungsschutzklage

29.01.2010 | Eine Kündigungsschutzklage muss bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer die Sozialwidrigkeit oder die Unwirksamkeit aus anderen Gründen vor dem Arbeitsgericht geltend machen will. [mehr]

Gegen Kündigung klagen und neuen Job antreten - ein Risiko? (10/2009)

20.05.2009 | Wer sich vor Gericht gegen eine Kündigung wehrt und gleichzeitig eine neue Stelle annimmt, kann in ungeahnte Schwierigkeiten geraten, wenn der ehemalige Arbeitgeber darauf den Vorwurf einer verbotenen Wettbewerbstätigkeit erhebt. [mehr]

Die aktuelle Rechtsprechung zur Abfindung nach § 1a KSchG (14/2008)

02.07.2008 | Vom Gesetzgeber als "unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess" gedacht, ist die Möglichkeit einer Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bislang in den Unternehmen wenig genutzt worden. Dies mag nicht zuletzt daran liegen, dass noch immer erhebliche Rechtsunsicherheiten darüber bestehen, wann ein Abfindungsanspruch nach der Norm entsteht. [mehr]