Rechtsprechung

Beweispflicht für Anwendung eines Tarifvertrages liegt bei Rentenversicherung

Möchte ein Rentenversicherungsträger vom Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage eines Mindestlohntarifvertrages nachfordern, so hat er zu beweisen, dass dieser mittels Allgemeinverbindlichkeitserklärung überhaupt Anwendung findet.

Das LSG Berlin-Brandenburg hatte kürzlich in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob von Arbeitgebern Sozialversicherungsbeiträge nach erhoben werden dürfen, die sich aus der Differenz der tatsächlich gezahlten Löhne zu den Mindestlöhnen ergeben, welche die Lohntabelle für das Maler- und Lackiererhandwerk im Land Brandenburg vom 01.10.1997 vorgesehen hatte.

Abgeschlossen hatten diesen Tarifvertrag (mit Mindestlohnfestsetzungen v. 08.09.1998) der Landesinnungsverband für das Maler- und Lackiererhandwerk Berlin-Brandenburg und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Landesverband Berlin-Brandenburg. Für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis 30. April 1999 war die Lohntabelle durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) für allgemein verbindlich erklärt worden.

Die Kläger - ehemalige Arbeitgeber - hatten vorgebracht, die Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung hätten nicht vorgelegen. Es bestünden nämlich erhebliche Zweifel, ob damals bei den tarifgebundenen Arbeitgebern mindestens 50 Prozent der betreffenden Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien.

Das LSG hat in den Urteilen die Zweifel geteilt und festgestellt, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung auf den betreffenden Tarifvertrag nicht anwendbar ist.

Das Ministerium hat Zahlen aus dem Jahre 1997 zu Grunde gelegt, wonach der Prozentsatz noch bei 52 Prozent gelegen habe, obwohl bekannt war, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt 01.01.1998 mehrere Kreisverbände der Arbeitgeber aus dem Landesverband ausgetreten sind. 1999 war der Prozentsatz bereits auf 34 Prozent abgesunken gewesen. Der die Sozialversicherungsbeiträge nachfordernde Rentenversicherungsträger hätte in dieser Situation darlegen und beweisen müssen, dass entgegen dem Anschein die Voraussetzungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung doch vorgelegen haben. Dies ist ihm nicht geglückt.

Quelle:

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2010
Aktenzeichen: L 1 KR 87/08|L 1 KR 361/08

© arbeitsrecht.de - (ts)

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