Rechtsprechung

Kündigungsschutz des Ersatzmitgliedes während Urlaubsvertretung

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf führt der Erholungsurlaub eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds grundsätzlich zu dessen Verhinderung. Ab diesem Zeitpunkt genießt das nachrückende Ersatzmitglied Sonderkündigungsschutz.

Ein Mitarbeiter eines Immobilienunternehmens hatte die fristlose Kündigung erhalten, nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass er während seiner Arbeitszeit im Außendienst private Angelegenheiten erledigt hatte. Zudem vermutete der Arbeitgeber, dass die Fahrtenbucheintragungen nicht korrekt wären. Vor dem Arbeitsgericht berief sich der Mitarbeiter auf die Unwirksamkeit der Kündigung. Als Ersatzmitglied des Betriebsrats genieße er Sonderkündigungsschutz. Denn am Tag der Kündigung sei er als Ersatz für ein Betriebsratsmitglied eingesprungen, das einen Urlaubstag genommen hatte.

Befindet sich ein Betriebsratsmitglied im Erholungsurlaub, rückt das Ersatzmitglied nach, ohne dass es weiterer Handlungen bedürfe, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Ab diesem Zeitpunkt gilt für das Ersatzmitglied Sonderkündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Deshalb sei die Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für eine wirksame Kündigung erforderlich.

Nur wenn das ordentliche Betriebsratsmitglied erkläre, Aufgaben auch während des Urlaubs zu übernehmen, entfalle der Kündigungsschutz. Ansonsten bestehe er so lange fort, bis das in Urlaub befindliche Betriebsratsmitglied dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung mitteilt, es nehme sein Amt wieder wahr. 

Für den Kündigungsschutz sei es auch nicht erforderlich, dass das Ersatzmitglied zu konkreter Betriebsratstätigkeit herangezogen werde. Auf die zeitliche Dauer der Verhinderung des ordentlichen Betriebsrats komme es ebenfalls nicht an, meinten die Richter. Im beurteilten Fall ging es um eine zeitliche Verhinderung von knapp fünf Stunden. 

Ein weiterer Streitpunkt war die Frage, ob das Ersatzmitglied schon nachgerückt ist, wenn die Kündigung vor Beginn der Kernarbeitszeit erfolgt. Der besondere Kündigungsschutz setzt
mit Beginn des Arbeitstages ein, an dem ein ordentliches Betriebsratsmitglied wegen Urlaub verhindert sei, urteilte das LAG - und nicht mit Beginn der Kernarbeitszeit.

Quelle:

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2010
Aktenzeichen: 16 Sa 59/10

© arbeitsrecht.de - (mst)

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