Rechtsprechung
Keine Erstattung der Mehrkosten für Dienstreisen vom Heimarbeitsplatz aus
Der Landesgesetzgeber kann die Kostenerstattung für Dienstreisen bei Beamten mit einem Heimarbeitsplatz auf die Kosten beschränken, die entstanden wären, wenn der Beamte die Reise am Sitz der Dienststelle angetreten hätte. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz.
Der Beschwerdeführer steht als Betriebsprüfer eines Finanzamtes im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er verfügt dort über kein Büro, sondern unterhält an seinem Wohnort, der sieben Kilometer vom Dienstort entfernt ist, einen genehmigten Heimarbeitsplatz.
Kosten einer Dienstreise, die er dort antrat und beendete, wurden ihm zunächst in voller Höhe erstattet. Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 wurde die Erstattung jedoch auf die Kosten der kürzeren Entfernung zwischen dem Sitz des Finanzamtes und dem Geschäftsort begrenzt.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, seither müsse er Dienstreisen teilweise auf eigene Kosten durchführen. Dadurch verstoße der Dienstherr gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie seine Fürsorgepflicht.
Der VGH wies die Verfassungsbeschwerde zurück.
Der Ausschluss der Erstattung der Mehrkosten, die allein durch den Antritt und die Beendigung einer Dienstreise am Wohnort entstanden sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht.
Die Beschränkung der Kostenerstattung bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise am Wohnort gilt gleichermaßen für Beamte mit Heimarbeitsplatz und solche, die ihren Dienst in der Dienststelle verrichteten. Dies ist sachlich gerechtfertigt und hält sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, weil die Wahl des Wohnortes und die dadurch entstehenden Aufwendungen durch die persönliche Lebensplanung des Beamten bestimmt sind.
Infolge dessen trifft den Dienstherrn keine verfassungsrechtliche Pflicht, hierdurch bedingte Mehraufwendungen auszugleichen, solange die Teilnahme am Heimarbeitsmodell für den Beamten freiwillig ist. Der Beamte muss selbst abschätzen, ob die persönlichen Vorteile, die ihn zur Wahl des Wohnortes sowie zur Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes bewogen haben, die damit verbundenen reisekostenrechtlichen Nachteile überwiegen.
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