Rechtsprechung
Kein Anlernvertrag in anerkannten Ausbildungsberufen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass so genannte Anlernverträge bei anerkannten Ausbildungsberufen unwirksam sind. Die Ausbildung sei nur nach der Ausbildungsordnung zulässig.
Damit gab es der Klage gegen einen Malermeister statt, der anstelle eines Ausbildungsvertrages nur einen Anlernvertrag mit seiner neuen Mitarbeiterin geschlossen hatte. Die Vergütung lag deutlich unter der üblichen Mindestvergütung.
Ausbildung habe grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden, urteilten die Erfurter Richter. Möchte der Arbeitgeber kein Ausbildungsverhältnis, könne er auch einen normalen Arbeitsvertrag abschließen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt jedoch klar, dass es dann nach § 26 Berufsbildungsgesetz unzulässig ist, den Mitarbeiter auszubilden. Anlernverträge sind somit nichtig.
Dennoch eingegangene Anlernverhältnisse seien für den Zeitraum ihrer Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage wie ein reguläres Arbeitsverhältnis zu behandeln. Zu zahlen sei die übliche Vergütung.
Ob sich der Arbeitgeber ohne Weiteres vorzeitig aus dem Rechtsverhältnis lösen kann oder ob das wegen des Schutzzwecks des Berufsbildungsgesetzes nicht möglich ist, wofür laut BAG einiges spreche, entschieden die Richter nicht.
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