Rechtsprechung

Verkürzung der Kündigungsfrist

In einem Arbeitsvertrag darf nur die gesetzlich vorgeschriebene Grundkündigungsfrist verkürzt werden. Die beträgt vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Die verlängerten Kündigungsfristen, die an die Beschäftigungsdauer anknüpfen, dürfen vertraglich nicht kürzer bemessen werden, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.

Der Arbeitsvertrag eines Fahrers bei einem Transportunternehmen enthielt folgende Klausel: "Soweit die Voraussetzungen des § 622 Abs. 5 BGB vorliegen, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden." Damit verkürzte der Arbeitgeber die gesetzlichen Kündigungsfristen, die ab zwei Jahren Beschäftigungsdauer gelten. Im Kündigungsschutzprozess berief sich der Fahrer auf die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung und der Kündigung zum 31. Oktober 2008.

Damit bekam er sowohl in der ersten Instanz als auch vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht Recht. Die Klausel im Arbeitsvertrag sei unwirksam, weil einzelvertraglich die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB nicht verkürzt werden können. Die Auslegung von § 622 Abs. 5 BGB – der eine Verkürzung zulässt – ergebe, dass nur von der Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB abgewichen werden dürfe.

Arbeitnehmer, die längere Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, hätten nach Einschätzung des Gesetzgebers eine höhere soziale Schutzbedürftigkeit, so das Landesarbeitsgericht (LAG). Dem Arbeitgeber sei es deshalb zuzumuten, längere Fristen einzuhalten. Der Gesetzeszweck würde leer laufen, wenn durch einzelvertragliche Regelung hiervon abgewichen werden könnte, meinten die Richter.

Eine Verkürzung ist nur in Tarifverträgen zulässig. Die Tarifvertragsparteien hätten einen weiteren Einschätzungsspielraum, der sich aus dem Grundgesetz ergebe.

Zwar solle § 622 BGB Kleinunternehmen die Möglichkeit geben, flexible Regelungen hinsichtlich der Kündigungsfristen zu vereinbaren. Das gelte aber nur in Bezug auf die Grundkündigungsfrist.

Die Kündigung des Fahrers war deshalb wegen der unzulässigen vertraglichen Regelung und der darauf beruhenden verkürzten Frist erst zum 30. November 2008 wirksam.  

Quelle:

Hessisches LAG, Urteil vom 14.06.2010
Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09

© arbeitsrecht.de - (mst)

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