Rechtsprechung

Missbrauch von ausländischem Attest für verlängerten Urlaub

Erscheint ein Mitarbeiter nach dem Urlaub nicht zur Arbeit und legt zur Entschuldigung ein am Urlaubsort ausgestelltes ausländisches Attest vor, sind Zweifel des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeit berechtigt, wenn der Inhalt der ärztlichen Bescheinigung unstimmig ist. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Ein Hilfsarbeiter hatte mehrfach beantragt, im Sommer für vier Wochen in seinem Heimatland Türkei Urlaub machen zu dürfen. Aus betrieblichen Gründen wurden ihm aber nur drei Wochen bis Ende Juli bewilligt. Nach Ablauf des Urlaubs meldete sich der Mann für den gesamten August krank. Dabei berief er sich auf ein von einem türkischen Krankenhaus ausgestelltes Attest.

Der Arbeitgeber war misstrauisch und zahlte für den Monat der angeblichen Erkrankung keinen Lohn.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz gab ihm Recht und verwies unter anderem auf den unstimmigen Inhalt der ärztlichen Bescheinigung. Demnach hatte man dem Patient nach abgeschlossener Behandlung noch 30 Tage Bettruhe verordnet. Weitere Kontrolluntersuchungen waren hingegen nicht vorgesehen. Dies sei ungewöhnlich bei einer angeblich derart schwerwiegenden Erkrankung, die eine 30-tägige Bettruhe erfordert, urteilten die Richter. Zweifel seien auch deshalb angebracht, weil in der Bescheinigung prognostiziert wurde, dass der Mann genau nach Ablauf dieser 30 Tage wieder arbeitsfähig sein würde. Verstärkt werde der Eindruck der Unwahrheit schließlich durch die Vorgeschichte, nämlich die erfolglosen Urlaubsanträge.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle:

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2010
Aktenzeichen: 11 Sa 178/10
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© arbeitsrecht.de - (sh)

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