Rechtsprechung

Auch Altersteilzeitler darf Gemeinderatsmitglied sein

Beamte oder Beschäftigte einer Ortsgemeinde, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befinden, können gleichzeitig Mitglied des Verbandsgemeinderates sein. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz.

Der Beigeladene war bis Ende April 2009 Leiter der Kindertagesstätte einer Ortsgemeinde.

Bei der Kommunalwahl in der Verbandsgemeinde wurde er im Juni 2009 in den  Verbandsgemeinderat gewählt. Er befindet sich seit 1. Mai 2009 in der Freistellungsphase der im Blockmodell in Anspruch genommenen Altersteilzeit.

In der konstituierenden Sitzung des Verbandsgemeinderates lehnte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde die Verpflichtung des Beigeladenen als Ratsmitglied unter Berufung auf die Gemeindeordnung und das Kommunalwahlgesetz ab, weil zwischen ihm und der Ortsgemeinde auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ein aktives Beschäftigungsverhältnis bestehe. Nachdem der Beigeladene hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, gab der Kreisrechtsausschuss dem Bürgermeister auf, den Beigeladenen als Ratsmitglied zu verpflichten.

Die daraufhin von der Verbandsgemeinde erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Zwar darf das Mitglied eines Verbandsgemeinderates nach dem Kommunalwahlgesetz nicht hauptamtlich als Beamter oder Beschäftigter einer der Verbandsgemeinde angehörenden Ortsgemeinde tätig sein. Gerechtfertigt ist dieser Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleiste passive Wahlrecht nur, wenn ansonsten Interessenkonflikte entstehen, welche sich aus der gleichzeitigen Wahrnehmung des kommunalen Mandates und der beruflichen Tätigkeit ergeben können.

Interessenskollisionen dieser Art drohen jedoch bei einem Beamten oder Beschäftigten mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr. Denn trotz des bis zum endgültigen Ruhestand fortbestehenden Vergütungsanspruchs ist das aktive Dienstverhältnis mit seinen prägenden Pflichten beendet. Der Beamte oder Beschäftigte hat seine Arbeitsleistung bereits während der Arbeitsphase der Altersteilzeit vollständig erbracht, ist deshalb nicht mehr in seine Dienststelle eingegliedert und unterliegt keinen sachbezogenen Weisungen seiner Vorgesetzten.

Quelle:

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.07.2010
Aktenzeichen: 2 A 10434/10.OVG
PM des OVG Rheinland-Pfalz Nr. 37/10 v. 21.07.2010

© arbeitsrecht.de - (ts)

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