Rechtsprechung

Widerspruch des Betriebsrats bei betriebsbedingten Kündigungen

Rügt der Betriebsrat mit seinem Widerspruch eine betriebsbedingte Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl, ist er nicht verpflichtet, weniger schutzwürdige Arbeitnehmer konkret zu benennen. Das besagt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg.

Im Rahmen eines Verfahrens, in dem es um die Weiterbeschäftigung eines gekündigten Mitarbeiters ging, setzte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg mit den Anforderungen auseinander, die an den Widerspruch des Betriebsrats gegen betriebsbedingte Kündigungen zu stellen sind. Ein ordnungsgemäßer Widerspruch liege vor, wenn der Betriebsrat den Widerspruchsgrund durch Angabe von konkreten Tatsachen erläutere und diese Tatsachen es für möglich erscheinen lassen, dass einer der in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Widerspruchsgründe vorliege, heißt es in der Entscheidung.

Es sei ausreichend, dass die vom Betriebsrat genannten Tatsachen zusammen mit anderen Tatsachen einen Widerspruchsgrund ergeben können. Daher genüge die Rüge des Betriebsrats, dass nicht alle vergleichbaren Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einbezogen worden sind. Er müsse zwar den Kreis der betroffenen Beschäftigten hinreichend bestimmt bezeichnen, nicht jedoch einzelne Mitarbeiter benennen, denen der Arbeitgeber an Stelle des betroffenen Arbeitnehmers kündigen musste, so das LAG.

Damit entschied es entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Die Erfurter Richter hatten geurteilt, dass ein ordnungsgemäßer Widerspruch verlange,  weniger schutzwürdige Arbeitnehmer konkret zu benennen (Urteil des BAG vom 09.07.2003, Az.: 5 AZR 305/02).  Der Betriebsrat könne seine kollektiven Interessen nur wahrnehmen, wenn er im Widerspruch gegen jede beabsichtigte Kündigung jeweils andere weniger schutzwürdige Arbeitnehmer bestimme oder bestimmbar bezeichne.

Bereits mit der Benennung einer Vergleichsgruppe im Rahmen der Sozialauswahl widerspreche der Betriebsrat ordnungsgemäß, meinte das LAG Hamburg. Die falsche Bestimmung der Vergleichsgruppe bei der Sozialauswahl könne zusammen mit anderen Tatsachen ohne weiteres die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl begründen, wenn Beschäftigte aus der nicht berücksichtigten Gruppe stärkere Sozialdaten als der gekündigte Arbeitnehmer hätten.

In dem entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat die Arbeitnehmergruppe der „Consultants“ angegeben und argumentiert, innerhalb dieser Gruppe seien Mitarbeiter sozial weniger schutzwürdig. Diese Angabe hielt das LAG für genau genug.

Quelle:

LAG Hamburg, Urteil vom 23.07.2010
Aktenzeichen: 1 SaGa 3/10

© arbeitsrecht.de - (mst)

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