Rechtsprechung
Freizeitausgleich während gesetzlicher Ruhezeit
Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste kann vom Arbeitgeber auch während der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten gewährt werden. Das Gesetz schreibt die arbeitsvertragliche Gestaltung des Freizeitausgleichs nicht vor.
Ein Krankenhausarzt begehrte die Zahlung von Lohn für 640 Stunden, die er in Bereitschaftsdiensten geleistet hatte. Zwar wurde sein Zeitaufwand für die Bereitschaft nach dem im anwendbaren Tarifvertrag geregelten System – einer Mischung aus 90 Prozent Freizeitausgleich und zehn Prozent Bezahlung – ausgeglichen. Dass der Freizeitausgleich innerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten am Folgetag auf den Bereitschaftsdienst gelegen hat, an dem er gar nicht arbeiten durfte, hielt er für unzulässig.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgte der Auffassung des Arztes nicht. Es stehe dem Arbeitgeber frei, wie er den Freizeitausgleich arbeitsvertraglich regle, solange er die gesetzlichen Ruhezeiten beachte. Das sei hier der Fall. Der Arzt habe deshalb keinen Anspruch auf Entgeltzahlungen. Mit den erfolgten Zahlungen und dem Freizeitausgleich, der in die vorgeschriebenen Ruhezeiten gefallen ist, sei seine Arbeitsleistung vergütet.
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