Rechtsprechung

Firma mit Leiharbeitern muss sich wie Arbeitgeber behandeln lassen

Leiharbeiter können das Unternehmen, in dem sie beschäftigt sind, auf Schmerzensgeld direkt vor dem Arbeitsgericht verklagen. Darauf weist das Arbeitsgericht Freiburg in einem aktuellen Beschluss hin.

Der Kläger war über einen so genannten Personaldienstleister in einem Betrieb als Maler und Lackierer beschäftigt. Dort erlitt er während eines Arbeitseinsatzes auf einem Gerüst einen schweren Unfall. Weil das Unternehmen dieses seiner Meinung nach nicht ausreichend befestigt hatte, erhob er vor dem Arbeitgericht (ArbG) Freiburg Klage auf Schmerzensgeld.

Der beklagte Malerbetrieb rügte daraufhin die Zuständigkeit des Rechtswegs: Der Mann hätte vor einem normalen Zivilgericht klagen müssen.

Das sah das ArbG anders und argumentierte mit dem besonderen Schutzbedarf von Leiharbeitern: Leiharbeit sei ein "integraler Bestandteil" des Arbeitsmarkts geworden. Ein Leiharbeiter werde grundsätzlich wie ein Arbeitnehmer eingesetzt. Mit der Überlassung übernehme der Entleiherbetrieb die Arbeitgeberfunktion, ohne selbst Arbeitgeber zu werden. Das Verhältnis sei damit von arbeitsrechtlichen Grundsätzen beherrscht und geprägt. So habe der Entleiherbetrieb arbeitsvertragsähnliche Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber dem Leiharbeiter.

Nach Ansicht der Richter besteht für Leiharbeiter darüber hinaus auch ein besonderer Schutzbedarf bei Rechtsstreitigkeiten. Ihnen dürften die Vorteile eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegenüber dem normalen Zivilprozess nicht genommen werden – etwa, dass man bei verlorenem Rechtsstreit vor dem Arbeitgericht nicht die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite tragen muss.

Das ArbG konnte offenlassen, ob der Malerbetrieb überhaupt haftbar gemacht werden konnte, oder ob der Arbeitsunfall schon von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt war.

Höchstrichterlich ist die Rechtswegfrage bei der Klage eines Leiharbeiters gegen den Entleiherbetrieb noch nicht entschieden.

Quelle:

ArbG Freiburg, Beschluss vom 07.07.2010
Aktenzeichen: 12 Ca 188/10
Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg

© arbeitsrecht.de - (sh)

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