Rechtsprechung
Tarifliche Verfallvorschrift erfasst auch den gesetzlichen Urlaub

©Schöllhorn/Pixelio
Die Klägerin war bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag findet der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MTV-Einzelhandel NRW) Anwendung.
Dieser enthält unter § 24 eine Verfallklausel, die auszugsweise wie folgt lautet:
"(1) Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen wie folgt:
a) ...
b) spätestens drei Monate nach Ende des Urlaubsjahres bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsabgeltung und Sonderzahlungen;
c) ...
(2) Die Ansprüche verfallen nicht, sofern sie innerhalb der vorgenannten Fristen
schriftlich geltend gemacht worden sind.
...".
Seit Anfang 1997 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.03.2008.
Mit Schreiben vom 26.06.2009 machte die Klägerin Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2006 bis 2008 geltend. Die Beklagte beruft sich darauf, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch verfallen sei.
Die Klage wurde – wie bereits in der Vorinstanz – vom LAG Düsseldorf abgewiesen.
Der Anspruch auf Abgeltung ist gemäß § 24 MTV-Einzelhandel NRW verfallen. Die Klägerin hat diesen nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.
Das Arbeitsverhältnis endete mit dem 31.03.2008. Eine Geltendmachung erfolgte erst im Juni 2009. Das war ersichtlich zu spät. § 24 MTV-Einzelhandel ist nicht nur auf den tarifvertraglichen Mehrurlaub, sondern auch auf den gesetzlichen Mindesturlaub der Klägerin anwendbar. Das folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1und Satz 2 BUrlG.
Der Anwendung auch auf den gesetzlichen Mindesturlaub stehen weder die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (v. 04.11.2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung¹ noch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 entgegen.
In besagter Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof in Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG Rechtsgrundsätze zur Frage der Gewährung von Urlaubsabgeltung bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit aufgestellt. So muss durch das nationale Recht lediglich gewährleistet sein, "dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben".
Gewährt das nationale Recht dem Arbeitnehmer faktisch und real diese Möglichkeit, so ist dem Schutzgedanken der Richtlinie Genüge getan.
So verhält es sich hier. Die Klägerin hatte nach dem 31.03.2008 für die Dauer von drei Monaten die faktische und reale Möglichkeit ihre Ansprüche auf Urlaubsabgeltung durch ein einfaches schriftliches Geltendmachungsschreiben bei der Beklagten einzufordern und im Falle der Erfüllungsverweigerung Klage zu erheben.
Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin binnen der genannten Frist keinen Gebrauch gemacht. Das Gemeinschaftsrecht schützt jedoch nur den Arbeitnehmer, der gehindert ist, seine Ansprüche zu realisieren, nicht aber den, der untätig bleibt.
Link-Tipp: Landesarbeitsgericht Köln zur Abgeltung von Urlaub bei Krankheit
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¹ sog. Arbeitszeitrichtlinie, ABl. EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. (Dokument im Volltext)
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