Rechtsprechung

Widerruf von Telearbeit noch kein Mobbing

Wer bisher von zu Hause aus arbeiten durfte, muss es sich gefallen lassen, wenn der Arbeitgeber versucht, die entsprechende Vereinbarung wieder rückgängig zu machen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg liegt darin keine systematische Schikane.

Die Klägerin war über ein Jahr krankgeschrieben. Grund ihrer Arbeitsunfähigkeit war eine posttraumatische Belastungsstörung, ausgelöst angeblich durch Mobbing der Vorgesetzten. Diese hätten unter anderem wiederholt versucht, die mit der Mitarbeiterin getroffene Telearbeitsvereinbarung zu widerrufen.

Mit ihrem Antrag auf Schmerzensgeld gegen das Unternehmen scheiterte die Frau in zwei Instanzen.

Wie schon das Arbeitsgericht Berlin sah das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in dem Verhalten der Vorgesetzten keine herabwürdigende Behandlung. Es habe erkennbar dazu gedient, im Interesse einer effektiven Aufgabenerledigung die Anwesenheitszeiten der Klägerin im Büro zu erhöhen. Man habe sich auf die Weiterführung der Telearbeit mit zwei Präsenztagen der Mitarbeiterin verständigt. Der Arbeitgeber müsse laut Bundesarbeitsgericht (BAG) personelle Maßnahmen grundsätzlich versuchen dürfen.

Zu Gute hielt das Gericht der Klägerin, dass es für sie als allein erziehende Mutter von zunächst zwei – später drei – Kindern sicher belastend gewesen sei, dass sie von der für sie unerlässlichen Form der Arbeit von zu Hause aus wieder abgebracht werden sollte. Da letztlich jedoch ihre familiäre Situation wieder dauerhaft respektiert wurde, konnte nach Ansicht der Richter von einem "feindlichen  Umfeld keine Rede sein".

Das LAG hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.

Quelle:

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2010
Aktenzeichen: 6 Sa 271/10
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