Rechtsprechung
Urlaub verfällt bei Pflege des kranken Kindes
Pflegt eine Arbeitnehmerin während des Urlaubs ihr erkranktes Kind, so besteht weder ein Anspruch auf Nachgewährung noch auf finanziellen Ausgleich.
Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Sie beantragte Erholungsurlaub für die Zeit vom 16.11.2009 bis zum 21.11.2009, den die Beklagte bewilligte. In diesem Zeitraum erkrankte das Kind der Klägerin, welches sie betreuen musste. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung legte sie der Beklagten vor.
Die Klägerin beantragte sodann im Dezember Erholungsurlaub, den die Beklagte nicht bewilligte. Entgegen dem Wunsch der Klägerin bestätigte sie dieser auch nicht, dass die sechs Tage Erholungsurlaub wegen der Erkrankung des Kindes noch nicht verbraucht seien.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung von 6 Urlaubstagen zu, urteilte das Arbeitsgericht Berlin.
Die Beklagte hatte der Klägerin 6 Tage Urlaub zu gewähren und ist dem unstreitig nachgekommen, indem sie Urlaub für diesen Zeitraum bewilligte. Infolge der Erkrankung des Kindes erlosch jedoch unabhängig hiervon die Arbeitspflicht der Klägerin für den gesamten Urlaubszeitraum (§ 45 Abs. 3 S. 1 SGB V).
Somit wurde der bezweckten Leistungserfolg, nämlich die Klägerin für die Urlaubsdauer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei zu stellen, aus von keiner Partei zu vertretenden Umständen unmöglich. Folge ist der ersatzlose Untergang des Urlaubsanspruches für die Dauer der Arbeitsfreistellung.
Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Verpflichtung zur Arbeitsleistung während des Urlaubes wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erlischt. Der maßgebliche § 9 BUrlG stellt insoweit eine Ausnahmevorschrift dar, die selbst dann nicht analog angewendet werden kann, wenn beim Arbeitnehmer tatsächliche Beeinträchtigungen wie bei einer Krankheit vorliegen.
Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub.
Ein solcher kommt zwar auch nach Ablauf des Urlaubszeitraumes bei rechtzeitiger Geltendmachung seitens des Arbeitnehmers in Betracht, wenn der Arbeitgeber unabhängig vom bereits bewilligten Urlaub aus anderen Gründen rechtlich verpflichtet war, den Arbeitnehmer bei Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei zu stellen. Auf die Freistellung nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V trifft dies aber nicht zu. Sie erfolgt bei gleichzeitigem Wegfall der Vergütungspflicht, verfolgt also nicht den Zweck, den betreuungspflichtigen Elternteil eines erkrankten Kindes vor wegen der Betreuung eintretenden Vergütungseinbußen zu schützen.
Der Umstand, dass trotz Wegfalles der Vergütungspflicht auch der Urlaubsanspruch erloschen ist, zwingt nicht zu einer anderen Entscheidung. Das Risiko urlaubsstörender Ereignisse hat der Arbeitnehmer zu tragen. Die eingetretenen Vergütungseinbußen hätte die Klägerin vermeiden können, wenn sie für die Dauer des bereits bewilligten Urlaubes keine Arbeitsfreistellung nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V geltend gemacht hätte. Denn dann hätte der Klägerin für diesen Zeitraum Urlaubsvergütung nach § 11 BUrlG zugestanden. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB V die dort geregelten Ansprüche geltend zu machen.
Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung
Gesetzliche Urlaubsansprüche sind unverzichtbar
31.05.2001 | Eine Vereinbarung in einem Aufhebungsvertrag, die sämtliche aus dem Arbeitsvertrag entstandenen Ansprüche als abgegolten ansieht, bezieht sich zwar auch auf den Erziehungsurlaub, nicht aber auf den gesetzlichen Mindesturlaub. [mehr]
Tarifvertraglich vereinbarter Urlaub kann nach langer Krankheit verfallen
29.12.2010 | Dies entschied das LAG Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil. Eine Ausnahme gilt nur für den gesetzlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen, der nach europäischem Recht dem erkrankten Arbeitnehmer erhalten bleiben muss. [mehr]
Keine Hinweispflicht auf Unwiderruflichkeit des erteilten Urlaubs
15.03.2006 | Arbeitgeber müssen bei der Urlaubserteilung nicht gesondert darauf hinweisen, dass der einmal erteilte Urlaub für den Arbeitgeber unwiderruflich ist. [mehr]
Urlaubsabgeltung für Beamte
16.08.2010 | Beamte haben nach ihrer Pensionierung einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich, wenn sie wegen Krankheit ihren Jahresurlaub nicht nehmen konnten. Das Verwaltungsgericht Berlin weist darauf hin, dass für diesen Abgeltungsanspruch die Höhe der Bezüge maßgeblich ist, die dem Beamten bei Dienstende zustanden. [mehr]
Sozialversicherungspflicht für Erntehelfer
17.06.2007 | Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft sind auch dann sozialversicherungspflichtig, wenn sie die Tätigkeit nur während ihres Urlaubs ausüben. [mehr]
Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:
Arbeit & Politik
30 Tage Urlaub und Urlaubsgeld sind üblich
25.05.2011 | Die meisten Arbeitnehmer erhalten 30 Tage Urlaub im Jahr. Das zeigt eine Auswertung der Tarifverträge aus 22 Branchen, die das WSI-Tarifarchiv vorgelegt hat. Dazu gibt's häufig einen Zuschuss zur Urlaubskasse - je nach Wirtschaftszweig bis zu 2.058 Euro. [mehr]
Newsletter
Berechnung des Urlaubsanspruchs (19/2003)
10.09.2003 | Regelmäßig stellt sich im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Frage, wie viele Urlaubstage dem Arbeitnehmer in dem Jahr der Beendigung zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis unterjährig, also im laufenden Kalenderjahr beendet wird. [mehr]
Urlaubsregelung und Weihnachten 2001 (19/2001)
17.10.2001 | Was bei der Urlaubsplanung für Heiligabend und Silvester arbeitsrechtlich zu beachten ist, verrät der heutige Newsletter. [mehr]