Rechtsprechung

Exzessive Internetnutzung rechtfertigt Kündigung

Wer seinen Dienst-PC exzessiv privat nutzt, muss mit der außerordentlichen Kündigung rechnen, ohne dass vorher eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Das entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.

Ein kommunaler Angestellter hatte innerhalb eines Zeitraumes von sieben Wochen während der Arbeitszeit private E-Mails geschrieben und beantwortet. An einzelnen Tagen empfing er zwischen 110 und 173 E-Mails. Das ergab die Überprüfung seines Arbeitsplatzrechners. Daraufhin hatte ihm der Arbeitgeber außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt.  

Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. Mit der exzessiven privaten Nutzung der E-Mail-Funktion während der Arbeitszeit habe er seine Arbeitspflicht verletzt, heißt es im Urteil. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darf die private Nutzung des Internets oder des Dienst-PC die Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Die Richter am LAG berechneten, dass dem stellvertretenden Amtsleiter an einigen Tagen keinerlei Zeit mehr für die Bearbeitung seiner Dienstaufgaben verblieben sein konnte. Trotz seiner mehr als 32-jährigen Betriebszugehörigkeit, seines für den Arbeitsmarkt schon als ungünstig zu bewertendes Lebensalters, seines Behinderungsgrades von 40 sowie der Unterhaltspflichten spreche die außerordentliche Intensität der Verletzung der Arbeitspflicht durch den exzessiven privaten E-Mail-Verkehr gegen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Dass der Arbeitgeber die private Nutzung des Dienst-PC nicht ausdrücklich untersagt, sondern geduldet hatte, ändert nichts an der wirksamen Kündigung. Der Gekündigte durfte nicht annehmen, dass es die Gemeinde toleriere, wenn er während des gesamten Arbeitstages das dienstliche E-Mail-System für private Kontakte nutze. Ihm musste auch klar sein, dass er dadurch seinen Arbeitsplatz gefährde, so das Gericht. Wegen der Intensität der Privatnutzung konnte der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung kündigen.

Mit seinem Versuch, im Prozess gegen die Beweisverwertung der Daten seines Dienst-PC vorzugehen, scheiterte der Mitarbeiter. Der Zugriff auf die Daten sei kein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis, entschied das Gericht. Schutz gegen die rechtswidrige Auswertung der Daten werde durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährt. Im Falle massiven Missbrauchs hätten die Interessen des Arbeitgebers Vorrang.

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle:

LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010
Aktenzeichen: 12 SA 875/09
Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Arbeitsgerichtsbarkeit

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