Rechtsprechung
"Vitamin B" in der Politik schützt nicht vor Kündigung
Ein führender Mitarbeiter des Arbeitsministeriums Nordrhein-Westfalen hatte sich auf einem neuen Posten über die seiner Meinung nach unangemessene berufliche Perspektive beschwert. Daraufhin wurde ihm gekündigt. Trotz seiner Kontakte zu Arbeitsminister Laumann kassierte der Mann im anschließenden Prozess vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf eine Niederlage.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Kläger – Leiter des Abgeordnetenbüros des nordrhein-westfälischen Arbeitsministers – auf Vorschlag von Minister und Staatssekretär zum Referat des ehemaligen Landesversicherungsamts in Essen gewechselt. Dabei war ihm in Aussicht gestellt worden, dass er die Leitung der Behörde übernehmen könne, wenn die entsprechende Stelle ausgeschrieben sei. Tatsächlich erhielt der Kläger dann nur die Verantwortung für eine Projektgruppe.
Als er dagegen mehrfach und an verschiedenen Stellen protestierte, bestellten ihn die Personalverantwortlichen noch innerhalb der Probezeit zu einem Gespräch ein. Darin äußerten sie unter anderem ihr Missfallen darüber, dass sich der Mitarbeiter nicht mit der ihm übertragenen Leitung der Projektgruppe arrangieren wolle. Trotzdem sei man an einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses über die Probezeit hinaus interessiert, erwarte dann aber in Zukunft eine entsprechende Verhaltensänderung.
Der Kläger allerdings zeigte sich völlig uneinsichtig und monierte im Gegenzug, dass die Perspektive, dauerhaft nur als "kleiner" Referent tätig zu sein, für ihn inakzeptabel sei: Nicht nur sei im Vertrag etwas anderes vereinbart worden. Auch hätten ihm der Arbeitsminister und der Staatssekretär in Gesprächen einen anderen Verlauf seiner Karriere eröffnet. Daraufhin brachen die Personalverantwortlichen das Gespräch ohne einen weiteren Kommentar ab. Drei Tage später erhielt der Kläger das Kündigungsschreiben.
Dieser berief sich darauf, man habe ihm die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses zugesichert. Dem widerspreche, dass er nun doch entlassen werde. Die Kündigung sei deshalb unwirksam.
Den Vorwurf der Treuwidrigkeit (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) sah das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf allerdings nicht bestätigt: Angesichts des Verlaufs des Gesprächs hätte beim Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in die Zusicherung entstehen könne. Die Reaktion der Personalverantwortlichen sei durchaus plausibel. Seinem Auftreten nach habe der Kläger eine Sonderstellung beansprucht, aus der heraus er glaubte, Ansprüche stellen zu können. "Dass dieses Verhalten in einer stark formalistisch und hierarchisch geprägten Landesbehörde zu Schwierigkeiten führt, liegt auf der Hand", führte das ArbG weiter aus. Tatsächlich habe der besondere Status nicht bestanden, wie ihm die beiden Gesprächspartner auch deutlich klar zu machen versucht hätten.
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