Rechtsprechung

Bundesarbeitsgericht gibt Rechtsprechung zur Tarifeinheit auf

Gilt für ein Arbeitsverhältnisses ein bestimmter Tarifvertrag, ist dieser zwingend und unmittelbar anzuwenden. Er kann nicht durch einen Tarifvertrag mit einer anderen Gewerkschaft verdrängt werden, an den der Arbeitgeber als Mitglied des Arbeitgeberverbandes ebenfalls gebunden ist.

Der klagende Arzt war Mitglied im Marburger Bund und verlangte von seinem Arbeitgeber für den Monat Oktober 2005 einen Urlaubsaufschlag nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT). Das Krankenhaus auf der anderen Seite gehörte dem Kommunalen Arbeitgeberverband an, der Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.

Bis zum 30. September 2005 galt für die Parteien aufgrund ihrer jeweiligen Mitgliedschaften der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) nach den Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes unmittelbar und zwingend. Der BAT war zuletzt auf Arbeitgeberseite von der VKA, auf Arbeitnehmerseite sowohl von der Gewerkschaft ver.di als auch vom Marburger Bund, vertreten durch die Gewerkschaft ver.di, geschlossen worden. Der am 1. Oktober 2005 in Kraft getretene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wurde von der VKA und unter anderem von der Gewerkschaft ver.di, nicht aber vom Marburger Bund geschlossen. Das beklagte Krankenhaus war daher ab dem 1. Oktober 2005 sowohl an den zwischen dem Marburger Bund und der VKA noch weiterhin geltenden BAT als auch an den TVöD unmittelbar tarifgebunden.

Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des Urlaubsaufschlags nach dem BAT. Er war der Ansicht, dass für die Mitglieder des Marburger Bundes auch noch nach dem 1. Oktober 2005 geltende BAT nach dem Grundsatz der so genannten Tarifeinheit ab diesem Zeitpunkt vom TVöD als speziellerem Tarifvertrag verdrängt worden war.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der Klage stattgegeben und damit seine bisherige Rechtsprechung zur Tarifeinheit aufgegeben.

Dem Urteil zufolge gelten die Rechtsnormen des BAT im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der beiderseitigen Mitgliedschaft in den tarifschließenden Koalitionen unmittelbar und zwingend nach den §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz (TVG). Eine ausdrückliche Vorschrift, wonach dieser Tarifvertrag verdrängt werden kann, sei im TVG nicht vorhanden. Ebenso wenig sei dies durch eine Rechtsfortbildung zu erreichen, da es an der erforderlichen gesetzlichen Regelungslücke fehle.  

Die Verdrängung eines geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit in den Fällen einer durch Mitgliedschaft oder durch die Stellung als Tarifvertragspartei begründeten Tarifpluralität sei nicht mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz vereinbar. Schließlich lasse sich die zwangsweise Auflösung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Tarifpluralität auch nicht mit möglichen Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche rechtfertigen. Die aus einer Tarifpluralität möglicherweise erwachsenden Folgen, etwa für Arbeitskämpfe seien im Bereich des Arbeitskampfrechts zu lösen; entsprechendes gilt für das Betriebsverfassungsrecht.

Quelle:

BAG, Beschluss vom 23.06.2010
Aktenzeichen: 10 AS 2/10 / 10 AS 3/10 -
PM des BAG v. 23.06.2010

© arbeitsrecht.de - (sh)

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