Rechtsprechung
Folgen einer rechtswidrigen Teilzeitanordnung bei Beamten
Beamte, die durch rechtswidrige Anordnung unfreiwillig nur teilzeitbeschäftigt werden, haben nach Aufhebung der Anordnung einen Anspruch auf rückwirkende Nachzahlung der Besoldungsdifferenz zu den Bezügen eines vollzeitbeschäftigten Beamten.
Neun Lehrer, die im Land Brandenburg zunächst als Angestellte beschäftigt waren, wurden nach 1999 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt. Ihre Ernennungsurkunden enthielten jeweils den einschränkenden Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung". Sie klagten auf Aufhebung dieses Zusatzes sowie auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zu einer Vollzeitbeschäftigung und auf versorgungsrechtliche Gleichstellung.
Ihre Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht Potsdam und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg. Nach deren Auffassung wurden die Kläger nicht wirksam zu Beamten ernannt, so dass sie auch keine Ansprüche auf Besoldung und Versorgung hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die angegriffenen Urteile aufgehoben und den Klagen in vollem Umfang stattgegeben.
Der wirksamen Ernennung der Kläger zu Beamten stand der Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung" nicht entgegen. Dieser Zusatz ist rechtswidrig, weil es für die zwangsweise Teilzeitanordnung bei Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in Brandenburg nach dem 31.12.1999 keine gesetzliche Grundlage mehr gab (so bereits die Urteile v. 27. Mai 2010 - Az. 2 C 84.08 und 85.08).
Die Aufhebung der Teilzeitanordnung bewirkt, dass dem Beamten die gesetzlich vorgesehene Besoldung und Versorgung eines vollzeitbeschäftigten Beamten zusteht.
Durch rechtswidrige Anordnung von Teilzeit kann der Dienstherr die gesetzlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche eines Beamten nicht verkürzen. Bei Aufhebung der Anordnung kann der unfreiwillig teilzeitbeschäftigte Beamte die rückwirkende Nachzahlung der Besoldungsdifferenz zu den Bezügen eines vollzeitbeschäftigten Beamten und die versorgungsrechtliche Gleichstellung beanspruchen.
Diese Folgen fallen dem Land Brandenburg zur Last, weil es die Kläger an der von ihnen verlangten Beschäftigung mit der vollen regelmäßigen Dienstzeit gehindert hat. Die Kläger hatten durch ihr Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die volle Dienstleistung erbringen wollten. Während die Verringerung der Besoldung und die Auswirkungen auf die Versorgung mit der rückwirkenden Aufhebung der rechtswidrigen Teilzeitanordnung entfallen, kann das Land von den Klägern eine nachträgliche Erbringung der unterbliebenen vollen Dienstleistung mangels Rechtsgrundlage nicht beanspruchen.
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