Rechtsprechung

Leistung aus Direktversicherung während Insolvenz

Endet das Arbeitsverhältnis während einer Insolvenz, so stehen die Leistungen aus einer Direktversicherung nur dann nicht dem begünstigten Arbeitnehmer zu, wenn das Bezugsrecht laut Vertrag noch durch den Arbeitgeber - als Versicherungsnehmer - widerrufen werden kann.

Im vorliegenden Fall verlangte der Insolvenzverwalter vom beklagten Arbeitnehmer dessen Zustimmung zur Freigabe eines Betrages aus einer – vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen - Lebensversicherung.

Das BAG hat die Klage abgewiesen.

Das Gericht hatte die Frage zu beantworten, wem die Rechte aus der Lebensversicherung
zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis, das in der Insolvenz mit Wirkung für die Masse fortbesteht, während des Insolvenzverfahrens endet.

Maßgeblich hierfür ist, ob das im Versicherungsvertrag geregelte Bezugsrecht des Arbeitnehmers nach dem Versicherungsvertrag noch durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer widerrufen werden kann. Nur dann stehen die Rechte der Masse zu.

Die zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherungen enthalten vielfach die Bestimmung, dass das Bezugsrecht nicht mehr widerruflich ist, es sei denn der Arbeitnehmer scheidet aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne dass die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz vorliegen.

Eine derartige Klausel ist in der Regel entsprechend dem Betriebsrentenrecht auszulegen. Aufgrund eines Betriebsübergangs endet das Arbeitsverhältnis nicht. Der Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses ist für den Erwerb gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften auch in der Insolvenz rechtserheblich. Damit liegen die Voraussetzungen eines "Ausscheidens" des Arbeitnehmers nicht vor, wenn sein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergeht. In diesen Fällen kann der Verwalter die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht in Anspruch nehmen, insbesondere den Rückkaufswert nicht zur Masse ziehen.

Quelle:

BAG, Urteil vom 15.06.2010
Aktenzeichen: 3 AZR 334/06
PM des BAG Nr. 44/10 v. 15.06.2010

© arbeitsrecht.de - (ts)

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