Rechtsprechung
Urlaub muss auch bei Krankheit abgegolten werden
Ist ein Mitarbeiter über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus erkrankt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den deshalb nicht genommenen Resturlaub auszubezahlen. Die Dauer dieses Geldanspruchs kann allerdings laut dem Landesarbeitsgericht Köln im Arbeitsvertrag begrenzt werden.
Die Klägerin, eine Krankenschwester, war selbst seit Ende 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Ohne dass sie vorher wieder an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt wäre, endete ihr Arbeitsverhältnis Anfang 2008.
Ein knappes Jahr nach ihrem Ausscheiden verlangte sie vom ehemaligen Arbeitgeber, ihr die während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit angefallenen Urlaubstage auszubezahlen. Dies lehnte das Krankenhaus mit der Begründung ab, die ehemalige Mitarbeiterin hätte die tarifliche Frist (laut Arbeitsvertrag sechs Monate) für die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs versäumt.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln gab dem Arbeitgeber Recht.
Nach dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im letzten Jahr stehe zwar fest, dass gesetzliche Ansprüche zur Urlaubsabgeltung nicht erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer während des Übertragungszeitraums im Folgejahr arbeitsunfähig erkrankt ist (§ 7 Absatz 3 und 4 Bundesurlaubsgesetz). Der Ablauf dieses Zeitraums habe dann grundsätzlich keinerlei Auswirkungen auf den Anspruch.
Allerdings sind die Richter der Ansicht, dass es sich beim Urlaubsabgeltungsanspruch dem Charakter nach um einen normalen Geldanspruch handelt, der nicht dem Urlaubsrecht unterliegt und schon deshalb unbefristet ist. Es müsse deshalb möglich sein, ihn zeitlich durch Tarifvertrag zu beschränken. Dies widerspreche auch nicht der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision zum BAG eingelegt.
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