Rechtsprechung

Kündigung wegen Löschens eines firmeneigenen Mail-Fachs

Löscht ein Arbeitnehmer eigenmächtig einen Mail-Account mit zahlreichen Datensätzen, kann er nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin fristlos entlassen werden.

Voraussetzung hierfür ist aber, dass das gelöschte Datenmaterial noch an anderen verfügbaren Speicherplätzen des Arbeitgebers hätte abgespeichert werden können.

Die Kündigungsvorwürfe sind jedoch vor Gericht nicht verwertbar, wenn die Löschungsprotokolle unter Verstoß gegen eine geltende IT-Betriebsvereinbarung ermittelt wurden. Dies gilt selbst dann, wenn die Belegschaftsvertretung der Kündigung - in Kenntnis der näheren Umstände – ausdrücklich zugestimmt hat. Der Verstoß gegen die betriebliche Vereinbarung hat in solchen Fällen die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Auf diese wegweisende Entscheidung weist der Arbeitsrechtler Dr. Martin Pröpper in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift "Computer und Arbeit" (05/2010) hin.

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Quelle:

LAG Berlin, Urteil vom 09.12.2009
Aktenzeichen: 15 Sa 1463/09

© arbeitsrecht.de - (ol)

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