Rechtsprechung

Private Plauderei kostet Versicherungsschutz

Wer seinen Arbeitsweg für eine nicht nur ganz kurzfristige private Unterhaltung unterbricht, verliert im Falle eines Unfalls seinen Versicherungsschutz, da kein Wegeunfall vorliegt.

Der Kläger wurde aufgrund eines Fehlers beim Rückwärtsfahren durch einen Lkw zwischen Lkw und Firmengebäude eingequetscht. Er erlitt ein Polytrauma mit Thoraxtrauma.

Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses hatte der Kläger den Weg hin zu seinem Arbeitgeber unterbrochen, die öffentliche Straße verlassen und auf dem Firmengelände M. angelehnt an ein Gebäude gestanden, wo er sich mit einem früheren Arbeitskollegen über einem Zeitraum von mehreren Minuten privat unterhielt. Die Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen ab, weil kein Arbeitsunfall vorliege.  
 
Das SG Karlsruhe hat die gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage abgewiesen.

Die Berufsgenossenschaft hat es zu Recht abgelehnt, das tragische Unfallereignis als versicherten Arbeitswegeunfall anzuerkennen und daraus Leistungen zu erbringen. Versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung ist allein das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Eine Unterbrechung des Weges führt nur dann ausnahmsweise nicht zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes, wenn sie ganz geringfügig ist, d. h., wenn sich die private Verrichtung - wie etwa das Einwerfen eines Briefes - "ganz nebenher" erledigen lässt. Der Kläger aber hat sich von dem Arbeitsweg - auf einer öffentlichen Straße - entfernt, zu privaten Zwecken ein Firmengelände betreten und sich dort zum Unfallzeitpunkt über einen Zeitraum von mehreren Minuten privat unterhalten. Dem entsprechend ist er während dieser Zeit auch nicht gesetzlich unfallversichert gewesen, so dass er auch keine Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen kann.

Quelle:

SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 25.02.2010
Aktenzeichen: -
PM des SG Karlsruhe v. 25.02.2010

© arbeitsrecht.de - (ts)

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