Rechtsprechung

Arbeitnehmer dürfen untereinander über Gehaltshöhe sprechen

Arbeitgeber dürfen Beschäftigten das innerbetriebliche Gespräch über ihr jeweiliges Gehalt nicht mithilfe sog. Verschwiegenheitsklauseln im Arbeitsvertrag verbieten. Derlei Klauseln sind unwirksam, da sie den Arbeitnehmer daran hindern, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Abmahnung wegen Verstoß gegen eine Verschwiegenheitsverpflichtung.

Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund eines Anstellungsvertrages beschäftigt. In § 4 Nr. 4 dieses Vertrages heißt es, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Betriebsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe sich mit seinem Arbeitskollegen über die Höhe der Bezüge und die damit verbundenen Änderungen im Januar und Februar 2009 unterhalten. Sie erteilte daraufhin dem Kläger eine Abmahnung.

Auf eine daraufhin erhobene Klage hat das Arbeitsgericht Schwerin die Beklagte verurteilt, die dem Kläger erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte hat gegen das Urteil  Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, Gespräche über das Gehalt unter den Mitarbeitern könnten den Arbeitsfrieden beeinträchtigen. Auf Meinungsfreiheit könnten die Arbeitnehmer sich nicht berufen, da es nicht um das Äußern einer Meinung, sondern um die Mitteilung von Tatsachen gehe.

Die Berufung ist nicht begründet, so das LAG Mecklenburg-Vorpommern.

Die Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, da sie nicht gerechtfertigt ist. Eine Pflichtverletzung des Klägers liegt nicht vor. Die Klausel in § 4 Nr. 4 des Anstellungsvertrages, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln und auch gegenüber anderen Firmenangehörigen Stillschweigen darüber zu bewahren, ist unwirksam. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 307 BGB dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt: Urt. v. 15.07.2009, 5 AZR 486/08) ist der Arbeitgeber auch bei der Lohngestaltung dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet. Die einzige Möglichkeit für den Arbeitnehmer festzustellen, ob er Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich seiner Lohnhöhe hat, ist das Gespräch mit Arbeitskollegen. Ein solches Gespräch ist nur erfolgreich, wenn der Arbeitnehmer selbst auch bereit ist, über seine eigene Lohngestaltung Auskunft zu geben. Könnte man ihm derartige Gespräche wirksam verbieten, hätte der Arbeitnehmer kein Erfolg versprechendes Mittel, Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der Lohngestaltung gerichtlich geltend zu machen.

Darüber hinaus wird das Verbot auch gegen die Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG verstoßen, da sie auch Mitteilungen über die Lohnhöhe gegenüber einer Gewerkschaft verbietet, deren Mitglied der betroffene Arbeitnehmer sein könnte. Sinnvolle Arbeitskämpfe gegen ein Unternehmen wären so nicht möglich, da die Gewerkschaft die Lohnstruktur nicht in Erfahrung bringen kann.

Quelle:

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 237/09

© arbeitsrecht.de - (ts)

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