Rechtsprechung
Arbeitnehmer dürfen untereinander über Gehaltshöhe sprechen
Arbeitgeber dürfen Beschäftigten das innerbetriebliche Gespräch über ihr jeweiliges Gehalt nicht mithilfe sog. Verschwiegenheitsklauseln im Arbeitsvertrag verbieten. Derlei Klauseln sind unwirksam, da sie den Arbeitnehmer daran hindern, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Abmahnung wegen Verstoß gegen eine Verschwiegenheitsverpflichtung.
Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund eines Anstellungsvertrages
beschäftigt. In § 4 Nr. 4 dieses Vertrages heißt es, dass der
Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Höhe der Bezüge vertraulich zu
behandeln, im Interesse des Betriebsfriedens auch gegenüber anderen
Firmenangehörigen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe sich mit seinem
Arbeitskollegen über die Höhe der Bezüge und die damit verbundenen
Änderungen im Januar und Februar 2009 unterhalten. Sie erteilte
daraufhin dem Kläger eine Abmahnung.
Auf eine daraufhin erhobene Klage hat das Arbeitsgericht Schwerin die
Beklagte verurteilt, die dem Kläger erteilte Abmahnung aus der
Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie ist der
Auffassung, Gespräche über das Gehalt unter den Mitarbeitern könnten
den Arbeitsfrieden beeinträchtigen. Auf Meinungsfreiheit könnten die
Arbeitnehmer sich nicht berufen, da es nicht um das Äußern einer
Meinung, sondern um die Mitteilung von Tatsachen gehe.
Die Berufung ist nicht begründet, so das LAG Mecklenburg-Vorpommern.
Die Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, da sie nicht
gerechtfertigt ist. Eine Pflichtverletzung des Klägers liegt nicht vor.
Die Klausel in § 4 Nr. 4 des Anstellungsvertrages, wonach der
Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Höhe der Bezüge vertraulich zu
behandeln und auch gegenüber anderen Firmenangehörigen Stillschweigen
darüber zu bewahren, ist unwirksam. Sie stellt eine unangemessene
Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und
Glauben im Sinne von § 307 BGB dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt:
Urt. v. 15.07.2009, 5 AZR 486/08) ist der Arbeitgeber auch bei der
Lohngestaltung dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet. Die einzige
Möglichkeit für den Arbeitnehmer festzustellen, ob er Ansprüche aus dem
Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich seiner Lohnhöhe hat, ist das
Gespräch mit Arbeitskollegen. Ein solches Gespräch ist nur erfolgreich,
wenn der Arbeitnehmer selbst auch bereit ist, über seine eigene
Lohngestaltung Auskunft zu geben. Könnte man ihm derartige Gespräche
wirksam verbieten, hätte der Arbeitnehmer kein Erfolg versprechendes
Mittel, Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im
Rahmen der Lohngestaltung gerichtlich geltend zu machen.
Darüber hinaus wird das Verbot auch gegen die Koalitionsfreiheit gemäß
Art. 9 Abs. 3 GG verstoßen, da sie auch Mitteilungen über die Lohnhöhe
gegenüber einer Gewerkschaft verbietet, deren Mitglied der betroffene
Arbeitnehmer sein könnte. Sinnvolle Arbeitskämpfe gegen ein Unternehmen
wären so nicht möglich, da die Gewerkschaft die Lohnstruktur nicht in
Erfahrung bringen kann.
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