Rechtsprechung
Karenzentschädigung bei teilverbindlichem Wettbewerbsverbot
Der Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem nur teilweise verbindlichen Wettbewerbsverbot besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer lediglich den verbindlichen Teil einhält, da nur dieser den berechtigten geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers dient.
Die Beklagte stellt Fenster und Türen her. Sie vertreibt ihre Produkte ausschließlich an den Fachhandel. Der Kläger war für die Beklagte zuletzt als Marketingleiter tätig.
Nach dem vereinbarten Wettbewerbsverbot war der Kläger verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, welches mit der Beklagten in Konkurrenz steht. Als Konkurrenzunternehmen galt danach auch ein Unternehmen, welches mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist. Der Kläger arbeitete nach seinem Ausscheiden im Streitzeitraum als selbständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher.
Die Vorinstanzen haben die Klage auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg.
Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot.
Das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, diente nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot war daher insoweit unverbindlich. Da der Kläger das Wettbewerbsverbot in seinem verbindlichen Teil beachtet hat, besteht der Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung.
Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung
Vorvertrag über Wettbewerbsverbot
26.10.2010 | Ist ein Vorvertrag über ein Wettbewerbsverbot unwirksam, ist das Verbot unverbindlich. Der Arbeitnehmer kann dann zwischen Wettbewerbsfreiheit ohne Karenzentschädigung und Wettbewerbsenthaltung wählen, urteilte das Bundesarbeitsgericht. [mehr]
Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis
21.09.2006 | Auch ein Auszubildender darf während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses keinen Wettbewerb zu Lasten seines ausbildenden Arbeitgebers betreiben; das für Handlungsgehilfen in § 60 HGB ausdrücklich geregelte Wettbewerbsverbot gilt auch für Auszubildende. [mehr]
Kunden abwerben erlaubt
01.09.2010 | Es spricht nichts dagegen, wenn Geschäftsführer eines Unternehmens beim früheren Arbeitgeber Kunden abwerben. Der Kundenkreis ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kein geschütztes Rechtsgut. [mehr]
WettbewerbsrechtArbeitnehmer darf nicht zum Krankenkassenwechsel gedrängt werden
27.12.2011 | Kliniken dürfen Bewerber um einen Arbeitplatz und die bei ihnen beschäftigten Mitarbeiter nicht zu einem Krankenkassenwechsel veranlassen. [mehr]
Kein Sonderkündigungsrecht bei Selbständigkeit
26.10.2007 | Das Sonderkündigungsrecht nach § 12 KSchG steht einem Arbeitnehmer nicht zu, wenn er sich während des Kündigungsschutzprozesses selbständig gemacht hat. In diesem Fall ist sein Erklärung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verweigern zu wollen regelmäßig in eine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin umzudeuten. [mehr]
Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:
Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Karenzentschädigung
29.01.2010 | Gemäß § 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) muss im Falle eines wirksam vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung an den Arbeitnehmer gezahlt werden. [mehr]
Rechtslexikon: Wettbewerbsverbot
29.01.2010 | Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses existiert ein absolutes Wettbewerbsverbot. [mehr]
Newsletter
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (21/2001)
14.11.2001 | Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses dürfen kaufmännische Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Arbeitgebers im Handelszweig des Arbeitgebers weder ein eigenes Handelsgewerbe betreiben noch für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. [mehr]