Rechtsprechung
Beamte erhalten keinen finanziellen Ausgleich für nicht genommenem Urlaub
Ein Beamter kann nicht verlangen, dass ihm Urlaub, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, ausbezahlt wird. Anders als ein Arbeitnehmer hat er nämlich während der gesamten Zeit der Erkrankung einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Koblenz entschieden.
Der Kläger war vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Er begehrt eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 9.980,17 Euro für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Beamtenrecht sieht - anders als das Arbeitsrecht - keine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor.
Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Zwar ist danach Urlaub, welcher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht hat genommen werden können, finanziell abzugelten. Jedoch hat der Beamten – anders als der Arbeitnehmer - während der gesamten Zeit seiner Erkrankung einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Deshalb ist die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden muss.
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